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Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung – Zugänglichmachen eines Lichtbildes

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Urheberrecht: Verstoß durch Zugänglichmachen eines Lichtbilds ohne Urheberbenennung
Die zentrale Rechtsfrage, die sich in Fällen wie dem vorliegenden stellt, dreht sich um die Einhaltung von strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen im Kontext des Urheberrechts. Insbesondere wird untersucht, ob das weiterhin mögliche Auffinden und Abrufen eines Lichtbildes im Internet, sei es durch direkte Eingabe der URL oder durch eine Suchmaschine, als Verstoß gegen solche Unterlassungsverpflichtungen gewertet werden kann. Dabei spielt die korrekte Urheberbenennung eine entscheidende Rolle. Das Kernthema umfasst somit das Spannungsfeld zwischen Internetrecht und Urheberrecht, wobei insbesondere die Aspekte der Unterlassungserklärung, des Zugänglichmachens von Inhalten und der Verlinkung von Bedeutung sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 94/20   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Karlsruhe entschied, dass ein Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung vorliegt, wenn ein Lichtbild ohne Urheberbenennung im Internet weiterhin auffindbar ist, selbst wenn es nicht direkt auf einer Webseite eingebunden ist.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Der Schuldner verstieß gegen seine Unterlassungsverpflichtung, indem das Lichtbild weiterhin online auffindbar war.
Die rechtliche Auseinandersetzung begann durch die Nutzung eines Lichtbildes ohne Urheberbenennung auf der Website des Schuldners.
Trotz Abmahnung und Unterlassungserklärung blieb das Lichtbild auffindbar.
Das OLG Karlsruhe entschied, dass auch das Auffinden des Bildes durch URL-Eingabe oder Suchmaschine einen Verstoß darstellt.
Die Unterlassungsverpflichtung zielt darauf ab, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Es gibt unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die reine Abrufbarkeit eines Lichtbildes ein öffentliches Zugänglichmachen darstellt.
Das Urteil betont die Bedeutung des Urheberrechts und der Urheberbenennung.
Die Vertragsstrafe von mindestens 5.100 […]


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