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Akteneinsichtsrecht der Prozessparteien durch Abhören von vorläufigen Protokollaufzeichnungen

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Zugang zu Verhandlungsprotokollen: Akteneinsichtsrecht und Abhören im Fokus
Die Frage des Zugangs zu gerichtlichen Dokumenten und Aufzeichnungen ist ein zentrales Element der Rechtssicherheit und Transparenz im Rechtsprozess. Insbesondere geht es um das Akteneinsichtsrecht, welches Prozessparteien ermöglicht, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen. Hierbei wird oft diskutiert, ob und inwiefern das Abhören von vorläufigen Protokollaufzeichnungen, die während einer Verhandlung angefertigt wurden, unter dieses Recht fällt. Die zentrale Problemstellung dreht sich um die Bedingungen, unter denen eine Partei Zugang zu diesen Aufzeichnungen erhält und ob ein besonderes, berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss. Dabei spielen Begriffe wie Akteneinsicht, Prozesspartei und Verhandlungsprotokoll eine entscheidende Rolle. Die Klärung dieser Frage hat weitreichende Implikationen für die Praxis von Rechtsanwälten und die Durchführung von Beschwerden und Gesuchen im juristischen Kontext.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 11/21   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Akteneinsichtsrecht der Prozessparteien umfasst das Abhören von vorläufigen Protokollaufzeichnungen ohne Nachweis eines berechtigten Interesses, stärkt somit die Position der Prozessparteien und ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Verhandlungsprotokolle.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied im Fall 19 W 11/21 am 8. April 2021 über das Akteneinsichtsrecht der Prozessparteien.
Die Klägerin wollte die vorläufige Aufzeichnung des Verhandlungsprotokolls abhören, was zunächst abgelehnt wurde.
Es wurde diskutiert, ob Prozessparteien ein berechtigtes Interesse nachweisen müssen, um vorläufige Protokollaufzeichnungen abhören zu dürfen.
Die vorläufigen Aufzeichnungen sind Bestandteil der Prozessakten und können während des laufenden Verfahrens eingesehen werden.
Das Gericht entschied, dass das 


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