Nicht selten kommt es im Alltag des Menschen zu Streitsituationen, die schon einmal in Gewaltausübungen eskalieren können. Wer den Gedankengang verfolgt, dass das Anspucken des Gegenübers im Gegensatz zum Schlagen auf jeden Fall straffrei bleibt, der ist einem Irrtum aufgesessen. In dem öffentlichen Meinungsbild gilt das Anspucken als eine zutiefst ekelerregende Angelegenheit und zudem auch als Ausdruck der Verachtung des Gegenübers. Überdies erfüllt das Anspucken auch gem. § 185 Strafgesetzbuch (StGB) den Tatbestand der Beleidigung. Ob das Anspucken jedoch als strafbare Körperverletzung gem. § 223 StGB geahndet werden kann, gilt als rechtlich umstritten. Hier in diesem Artikel geben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zu dieser Thematik.
✔ Das Wichtigste in Kürze
Anspucken in der Gesellschaft: Anspucken wird als ekelerregende Handlung und Ausdruck der Verachtung betrachtet.
Rechtliche Einordnung: Anspucken erfüllt den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB.
Körperverletzung: Ob Anspucken als Körperverletzung gemäß § 223 StGB gewertet wird, ist rechtlich umstritten.
Einzelfallentscheidungen: Trotz einiger Urteile, die Anspucken als Körperverletzung werteten, gibt es auch Gegenurteile, z.B. vom BGH.
Beleidigung: Anspucken wird als schwere Beleidigung betrachtet und kann nach § 185 StGB geahndet werden.
Strafmaß: Unterschiedliche Strafmaße für Körperverletzung und Beleidigung, abhängig von den Umständen und dem Alter des Täters.
Zivilrechtliche Folgen: Opfer können unter bestimmten Voraussetzungen Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
Anspucken als Körperverletzung
Anspucken: Strafbarkeit und Folgen – Klärung der rechtlichen Aspekt (Symbolfoto: SasaStock /Shutterstock.com)
Damit das Anspucken den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt, müssen die Straftatbestände des § 223 StGB erfüllt werden. Dieser Paragraf schreibt in Abs. 1 vor, dass eine körperliche Misshandlung respektive gesundheitliche[…]