Elektronisches Gerät in der Hand: Bußgeldverfahren entscheidet über Verlesung von Beobachtungsbögen
Das Urteil befasst sich mit der Fragestellung, ob und in welchem Umfang in einem Bußgeldverfahren polizeiliche Beobachtungsbögen und schriftliche Zeugenaussagen als Beweismittel zugelassen und verlesen werden dürfen. Dieses Urteil berührt die Kernthematik der Beweisaufnahme und der Zulässigkeit von Protokollen und Dokumentationen von Strafverfolgungsbehörden im Kontext von Ordnungswidrigkeiten, wie beispielsweise der Nutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt. Dabei wird insbesondere die Balance zwischen einer effizienten Verhandlungsführung und der Wahrung der Rechte des Betroffenen beleuchtet. Die Thematik umfasst somit die rechtliche Bewertung von Beweismitteln wie Beobachtungsbögen und deren Einfluss auf die Festsetzung einer Geldbuße.
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(Symbolfoto: l i g h t p o e t /Shutterstock.com)
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Urteil bestätigt, dass die Verlesung polizeilicher Beobachtungsbögen in einem Bußgeldverfahren zulässig ist, insbesondere bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten und wenn der Betroffene nicht zur Hauptverhandlung erscheint.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Betroffene wurde wegen unerlaubter Nutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.
Der Verteidiger widersprach der Verlesung der Zeugenaussage und des Beobachtungsbogens und beantragte die Vernehmung der Zeugen.
Das Amtsgericht Tübingen entschied, dass die Verlesung des Beobachtungsbogens und der schriftlichen Aussage des Zeugen zulässig ist.
Die Entscheidung basierte auf dem Beobachtungsbogen, der schriftlichen Aussage des Zeugen, Lichtbildern[…]