In der rechtlichen Betrachtung von Verkehrsordnungswidrigkeiten steht oft die Frage im Mittelpunkt, welche Sanktionen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung angemessen sind. Dabei spielen sowohl die Höhe der Geldbuße als auch die Verhängung eines Fahrverbots eine zentrale Rolle. Insbesondere das Regelfahrverbot kann für Betroffene, die beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, gravierende Auswirkungen haben. Hierbei wird oft diskutiert, inwiefern wirtschaftliche und persönliche Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden sollten. Ein solcher Fall, bei dem ein Kleingewerbetreibender im EDV-Fachhandel betroffen war, wurde vor dem Amtsgericht Lüdinghausen verhandelt. Das Urteil beleuchtet die Abwägung zwischen der Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und den potenziellen wirtschaftlichen Folgen eines Fahrverbots.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OWi-89 Js 1403/14-131/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Lüdinghausen entschied aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Umstände eines Gewerbetreibenden, von einem Regelfahrverbot abzusehen und stattdessen die Geldbuße zu erhöhen.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Amtsgericht Lüdinghausen fällte ein Urteil am 03.11.2014.
Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belangt.
Er wurde zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt.
Der Betroffene ist selbständig im EDV-Fachhandel und hat finanzielle Verpflichtungen.
Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 49 km/h.
Gesetzlich vorgesehen sind eine Regelgeldbuße von 160 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat.
Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation und der Tatsache, dass ein Fahrverbot existenzgefährdend wäre, wurde von diesem abgesehen.
Das Gericht erhöhte die Geldbuße und geht davon aus, dass dies den Betroffenen zu einer Verhaltensänderung im Straßenverkehr bewegen wird.
Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen
Am 03.11.2014 fällte das Amtsgericht Lüdinghausen ein Urteil, das sich mit der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eines Betroffe[…]