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Betriebskostenabrechnung – Umlagefähigkeit Hauswartkosten

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Klare Richtlinien für die Umlagefähigkeit von Hauswartkosten im Mietrecht
Im Mietrecht sind Betriebskostenabrechnungen ein wiederkehrendes und zentrales Thema. Sie bilden die Grundlage dafür, wie Vermieter und Mieter die anfallenden Kosten des Mietobjekts untereinander aufteilen. Ein besonders diskutiertes Element innerhalb dieser Abrechnungen ist die Umlagefähigkeit bestimmter Posten. Hierbei steht insbesondere die Frage im Vordergrund, welche Kosten tatsächlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen und welche nicht. Ein typisches Beispiel hierfür sind die Hauswartkosten. Während bestimmte Tätigkeiten des Hauswarts, wie die Reinigung von Gemeinschaftsflächen, umlagefähig sind, fallen andere Aufgaben, wie Instandhaltungsarbeiten, nicht darunter. Daher ist es für Vermieter essentiell, im Mietvertrag und in der Nebenkostenabrechnung klar und transparent darzustellen, welche Kostenpositionen enthalten sind und wie diese berechnet werden. Andernfalls riskieren sie, dass Mieter die Abrechnung anzweifeln und rechtliche Schritte einleiten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 446/14   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Betriebskostenabrechnung muss sowohl formell als auch materiell korrekt sein. Vermieter müssen die Kosten für Hauswarttätigkeiten klar und nachvollziehbar von nicht umlagefähigen Kosten unterscheiden.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

AG Leonberg entschied über die Umlagefähigkeit von Hauswartkosten in der Betriebskostenabrechnung.
Die Klägerin erhöhte die Nebenkostenvorauszahlung, mit der die Beklagten nicht einverstanden waren.
Die Klägerin forderte einen Differenzbetrag für die Miete und eine Nachzahlung basierend auf der Betriebskostenabrechnung.
Die Beklagten bemängelten mehrere Punkte in der Abrechnung, insbesondere die nicht getrennte Aufschlüsselung der Hausmeisterkosten.
Laut Mietvertrag sind Kosten für den Hauswart umlagefähig, aber nicht die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung.
Der BGH hatte zuvor entschieden, dass Vermieter die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten klar aufschlüsseln müssen.
Die Klägerin hat in der Abrechnung die Kosten nicht ausreichend differenziert, weshalb die Beklagten einen […]


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