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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung bei Rissen in Bremsscheiben eines Kraftfahrzeugs

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Fahrzeugmängel und Verkehrssicherheit: Die Debatte um Bremsscheibenrisse
Die Sicherheit im Straßenverkehr ist von zentraler Bedeutung, und die Integrität der Fahrzeugkomponenten spielt dabei eine entscheidende Rolle. Ein häufig diskutiertes Thema im Verkehrsrecht ist die Frage, inwieweit Fahrzeugmängel, insbesondere Risse in Bremsscheiben, eine Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung darstellen. Während solche Mängel potenziell zu einer Verkehrsgefährdung führen können, ist es entscheidend, die genaue Natur und das Ausmaß des Mangels zu bewerten. Hierbei kommt die Sachverständigenprüfung ins Spiel, die die Mängel objektiv bewertet und feststellt, ob sie tatsächlich eine Gefahr für den Verkehr darstellen. In diesem Kontext sind auch andere Aspekte wie die Funktionstüchtigkeit von Warnleuchten und die Ergebnisse von Fahrzeugkontrollen relevant. Es ist wichtig, zwischen erheblichen Mängeln und tatsächlicher Verkehrsunsicherheit zu unterscheiden, um angemessene Maßnahmen, wie Bußgelder, zu ergreifen und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 OWi 4286 Js 1481/17>>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Risse in Bremsscheiben, die nur durch Inaugenscheinnahme ohne Vermessung festgestellt werden, können zu einem erheblichen Mangel führen, aber nicht zwangsläufig zu einer Verkehrsunsicherheit.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Risse in Bremsscheiben, die nur durch Betrachtung festgestellt werden, können möglicherweise einen erheblichen Mangel darstellen, führen aber nicht automatisch zu einer Verkehrsunsicherheit.
Zur Bestimmung der Verkehrsunsicherheit sind genaue Feststellungen zu Risslänge, -breite und -tiefe notwendig.
Der Betroffene wurde wegen des Mitführens einer nicht betriebsbereiten Warnleuchte zu einer Geldbuße von 15 EUR verurteilt.
Bei der Kontrolle des LKW wurden Risse in den Bremsscheiben nur durch Sichtkontrolle festgestellt, ohne Vermessung.
Das Fahrzeug wurde einem Sachverständigen vorgestellt,der erhebliche Mängel feststellte, aber die Weiterfahrt nicht untersagte.
Ein weiterer Sachverständiger bestätigte, dass die Risse zwar einen erheblichen Mangel darstellen, aber nicht zu einer Verkehrsunsic[…]


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