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Kaufvertrag über Fotokopiersystemgerät – Rücktritt vom Kaufvertrag

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Fotokopiersystem – Mangelhaftes Gerät führt zum wirksamen Rücktritt
Im Zentrum des vorliegenden Urteils steht ein Kaufvertrag über ein Fotokopiersystemgerät. Die Klägerin, die ein solches Gerät an die Beklagte verkauft hat, fordert die Zahlung des Kaufpreises. Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, dass das Gerät mangelhaft ist und zieht sich daher vom Kaufvertrag zurück. Die zentrale Rechtsfrage dreht sich um die Gültigkeit dieses Rücktritts und ob die Klägerin Anspruch auf den Kaufpreis hat. Dabei spielen Aspekte wie die Rügeobliegenheit, Technikereinsätze und die Frage, ob das Gerät tatsächlich mangelhaft war, eine entscheidende Rolle. Das Thema beleuchtet die Komplexität von Kaufverträgen und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen, insbesondere wenn es um die Qualität und Funktionsfähigkeit von verkauften Produkten geht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 523/11  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für das Fotokopiersystem hat, da das Gerät Mängel aufwies und die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Klägerin, die Kopiergeräte der Marke Canon in Deutschland vertreibt, verkaufte ein Fotokopiersystem an die Beklagte, ein Trockenbauunternehmen.
Es gab eine Gerichtsstandsvereinbarung, die den Geschäftssitz der Klägerin in Krefeld als zuständigen Gerichtsstand festlegte.
Die Klägerin forderte die Zahlung von 2.380,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten.
Die Beklagte behauptete, das Gerät sei von Anfang an defekt gewesen, da es Dokumente zerriss.
Das Gericht zog mehrere Sachverständigengutachten hinzu, um den Zustand des Geräts zu überprüfen.
Der Sachverständige bestätigte, dass das Gerät Probleme beim Einzug von Papier hatte.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung hat, da die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Die Klägerin kann sich nicht auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit berufen, da sie bereits Nachbesserungsversuche unternommen hatte.

Vertragsdetails und Lie[…]


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