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Auskunftspflicht über illoyale Vermögensminderungen

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de

In der juristischen Praxis stellt sich häufig die Frage nach der Auskunftspflicht eines Ehepartners gegenüber dem anderen, insbesondere wenn es um Vermögenswerte und deren Verwendung während der Ehezeit geht. Ein zentrales Thema dabei sind die sogenannten illoyalen Vermögensminderungen, bei denen ein Ehepartner Vermögenswerte verringert, um den anderen zu benachteiligen. Dies kann beispielsweise durch unentgeltliche Zuwendungen oder durch das Verschwenden von Vermögen geschehen. Die rechtliche Herausforderung besteht darin, den Umfang und die Grenzen dieser Auskunftspflicht zu bestimmen und zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Ehepartner Auskunft über solche Handlungen erteilen muss. Dabei spielen sowohl das Endvermögen als auch die Handlungen während der Ehezeit eine entscheidende Rolle.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 001 F 59/18  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht hat entschieden, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner Auskunft über bestimmte finanzielle Handlungen während ihrer Ehezeit geben muss, insbesondere in Bezug auf unentgeltliche Zuwendungen und mögliche Vermögensverschwendungen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Auskunftspflicht über illoyale Vermögensminderungen: Das Gericht hat die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen und Vermögensverschwendungen im Zeitraum vom 15.11.1975 bis 14.3.2018 zu geben.
Verdacht des Antragsgegners: Der Antragsgegner vermutet, dass die Antragstellerin einen Geldbetrag von 187.500 €, den sie während der Ehe erhalten hat, verschwendet hat.
Ursprüngliche Anträge des Antragsgegners: Der Antragsgegner wollte spezifische Informationen über den Verbleib eines bestimmten Geldbetrags und unentgeltliche Zuwendungen von einem bestimmten Konto.
Gerichtliche Hinweise: Das Gericht wies darauf hin, dass einige der ursprünglichen Anträge des Antragsgegners über die übliche Auskunftspflicht hinausgingen.
Überarbeitete Anträge: Nach den Hinweisen des Gerichts reichte der Antragsgegner überarbeitete Anträge ein, die allgemeinere Auskünfte forderten.
Rechtsgrundlage: Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz Nr. 2 BGB kann der Antragsgegner von seiner Ehefrau Auskunft über […]


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