✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Herford hat entschieden, dass die Kosten für ein privates Gutachten im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht immer erstattet werden müssen. Sie müssen nicht nur zweckmäßig, sondern auch notwendig im Sinne des Gesetzes sein.
Das Amtsgericht Herford hat einen Beschluss vom 01.07.2019 gefasst, in dem ein Betrag von 3.518,88 EUR gegen die Landkasse festgesetzt wurde.
Im Bußgeldverfahren wurden die notwendigen Auslagen für den früheren Betroffenen auf 1.544,37 EUR festgesetzt.
Die Verteidigung hatte die Bußgeldbehörde um die Einstellung des Verfahrens gebeten und einen Sachverständigen beauftragt.
Kosten für private Gutachten sind nicht automatisch erstattungsfähig. Sie müssen sowohl zweckmäßig als auch notwendig sein.
Private Ermittlungen sind normalerweise nicht notwendig, da die Ermittlungsbehörden und das Gericht zur umfassenden Sachaufklärung verpflichtet sind.
Ein privates Gutachten kann nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig sein, z.B. wenn die Verteidigung ein amtliches Gutachten entkräften möchte.
Im Bußgeldverfahren sollte der Betroffene Ermittlungen erst dann selbst veranlassen, wenn das Gericht einem Beweisantrag nicht nachkommt.
Die Kosten des privat eingeholten Gutachtens waren in diesem Fall nicht notwendig und wurden daher abgesetzt.
Ein geltend gemachter Verdienstausfall war ohne eine Verdienstausfallbescheinigung nicht erstattungsfähig. Bei unbezahltem Urlaub ist eine Entschädigung von 35,– € zu erstatten.
Die Mehrwertsteuer ändert sich entsprechend.
Amtsgericht Herford – Az.: 11 OWi-402 Js 1178/18 -224/18 – Beschluss vom 01.07.2019
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 04.03.2019 ein Betrag in Höhe von 3.518,88 EUR gegen die Landkasse festgesetzt wird.
In dem Bußgeldverfahren werden die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 29.01.2019 AZ: 11 OWi-402 Js 1178/18-224/18, dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.544,37 EUR (eintausendfünfhundertvierundvierzig Euro und siebenunddreißig Cent) festgesetzt.
Im übrigen wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Verteidigung hatte der Bußgeldbehörde zunächst unter dem 25.10.2017 einen Fragenkatalog zukom[…]