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Werkvertrag – Abnahmereife eines Grabmals

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Unzulänglichkeiten am Grabmal: Gericht urteilt über unregelmäßige Grabsteinschrift und Abnahmereife
Im baden-württembergischen Bad Urach entschied das dortige Amtsgericht über den geforderten Werklohn in einem Fall, der sich um eine heikle Thematik drehte: Die Herstellung eines Grabmals. Im Kern des Verfahrens standen Details, deren korrekte Ausführung von wesentlicher Bedeutung für die Angehörigen der Verstorbenen sind und daher einen rechtlichen Prüfstein darstellen. Die Thematik des Falles beleuchtet die Grenze zwischen Professionalität, Sorgfalt und Kundenansprüchen in diesem speziellen Bereich.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 427/12  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil des Amtsgerichts Bad Urach betont, dass Werkverträge, insbesondere in Bezug auf Grabmäler, nicht als vollständig erfüllt angesehen werden können, wenn das fertige Produkt Mängel aufweist, die die allgemeine Qualität des Werkes mindern. Diese Mängel verhindern die Abnahmereife und können zur Folge haben, dass offene Zahlungen nicht eingefordert werden können.

In der Erstellung von Grabmälern gelten hohe Qualitätsstandards. Mängel, selbst wenn sie sich nur auf die Ästhetik auswirken, stehen der Abnahmereife entgegen.
Mängel, die einen unsachgemäßen Eindruck hinterlassen, mindern die Qualität und den Wert des Grabmals, selbst wenn sie keine technischen Regeln brechen.
Es ist nicht ausreichend, dass das Grabmal im Einklang mit den Regeln der Steinmetzkunst hergestellt wurde. Es muss auch den Erwartungen des Auftraggebers gerecht werden, unabhängig von dessen Wissen über technische Details.
Grundsätzlich muss das Werk abnahmereif sein, bevor eine Abnahme erfolgen kann. Die Auftragnehmerin konnte nicht beweisen, dass das Grabmal fertiggestellt war.
Eine teilweise Abnahme des Grabmals, bevor es vollständig fertiggestellt war, konnte nicht vereinbart werden.
Die Tatsache, dass die Abschlagszahlungsrechnung vollständig bezahlt wurde, garantiert nicht, dass das Grabmal vollständig abgenommen wurde.
Unregelmäßigkeiten in der Inschrift und den Grabsteindekorationen waren optisch störend und gaben einen Eindruck von Niedrigqualität, was die Abnahmereife beeinträchtigt.
Die optische Beei[…]


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