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Verkehrsunfall: Abweichung Reparaturweg von Sachverständigengutachten und 130 %-Grenze

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Die Grenzen der Reparatur: Ein Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen beleuchtet die Abweichungen von Sachverständigengutachten
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen wurde ein Fall verhandelt, der sich um die Abweichungen zwischen einem Sachverständigengutachten und dem tatsächlichen Reparaturweg nach einem Verkehrsunfall drehte. Der Kern des Falles betraf die Frage, ob und inwieweit ein Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn die tatsächliche Reparatur seines Fahrzeugs von den Empfehlungen eines Sachverständigengutachtens abweicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 72 C 144/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Bad Kissingen hat entschieden, dass ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Schadensersatz hat, selbst wenn die tatsächliche Reparatur seines Fahrzeugs von den Empfehlungen eines Sachverständigengutachtens abweicht, solange die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde.

Das Amtsgericht Bad Kissingen hat ein Urteil im Fall einer Abweichung zwischen einem Sachverständigengutachten und dem tatsächlichen Reparaturweg nach einem Verkehrsunfall gefällt.
Der Kläger forderte einen restlichen Schadensausgleich aus einem Unfall, bei dem die Beklagte, eine Haftpflichtversicherung, alleinige Verantwortung trug.
Die Beklagte argumentierte, dass die Reparaturkosten überhöht seien und nicht den Vorgaben des Sachverständigengutachtens entsprachen.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs desKlägers fachgerecht durchgeführt wurde, auch wenn sie mit Gebrauchtteilen erfolgte.
Das Urteil betont das Recht des Geschädigten auf eine fachgerechte Reparatur und stellt klar, dass die Verwendung von Gebrauchtteilen zulässig ist, solange die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Bezüglich der Sachverständigenkosten wurde entschieden, dass der Geschädigte keinen Markterkundungspflicht hat und die Kosten nicht überhöht waren.
Bezüglich der Reparaturkosten wurde festgestellt, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde, selbst wenn sie nicht vollständig dem ursprünglichen Gutachten entsprach.
Das Gericht hat auch über die Kostenpauschale und die Verzinsungspflicht bezüglich der verauslagten Gerichtskosten entschieden.


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