In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach ging es um Schadenersatzansprüche nach Beendigung eines Mietverhältnisses. Die Kläger, Mieter einer Einliegerwohnung in Overath, machten geltend, dass sie aufgrund von Schimmelbefall in der Wohnung erhebliche Schäden erlitten hätten. Sie behaupteten, den Schimmelbefall bereits im Sommer 2013 festgestellt und der Vermieterin gemeldet zu haben. Trotz mehrfacher Aufforderungen sei der Schimmel nicht ordnungsgemäß beseitigt worden, weshalb sie das Mietverhältnis fristlos kündigten und Schadenersatz forderten.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 60 C 436/15 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht entschied zugunsten der Kläger, die Schadenersatz nach Beendigung eines Mietverhältnisses aufgrund von Schimmelpilzbefall in ihrer Wohnung forderten.
Die Kläger mieteten eine Einliegerwohnung in Overath und stellten später Schimmelpilzbefall fest.
Trotz mehrfacher Aufforderungen wurde der Schimmel nicht ordnungsgemäß beseitigt.
Die Kläger kündigten das Mietverhältnis fristlos und minderten die Bruttomiete um 80 % wegen des Schimmelbefalls.
Ein Sachverständiger wurde beauftragt, die Ursache des Schimmelschadens zu ermitteln.
Das Gericht entschied, dass die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1.500,- € haben.
Es wurde festgestellt, dass der Schimmelbefall bauseitig bedingt war.
Die Schäden an den Einrichtungsgegenständen der Kläger wurden als ersatzfähige Mangelfolgeschäden anerkannt.
Das Gericht schätzte den Schaden auf insgesamt 4.685,30 €.
Rechtliche Herausforderungen und Mietverhältnis
(Symbolfoto: Andrey Sayfutdinov /Shutterstock.com)
Das rechtliche Problem lag in der Frage, ob die Kläger berechtigt waren, Schadenersatz zu fordern und ob die fristlose Kündigung rechtens war. Zudem musste geklärt werden, ob der Schimmelbefall[…]