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Schadensersatz bei Schimmel bei falschem Lüftungsverhalten des Mieters

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In einem kürzlich gefällten Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale, das aufgrund seines Themas und seiner Verwicklungen starkes Interesse in der Mieter- und Vermietergemeinschaft hervorgerufen hat, ist es um die Frage gegangen, wer für die Schäden in einer gemieteten Wohnung haftet. In der Kernfrage ging es dabei um Schimmelbildung und die Verantwortlichkeit dafür.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 471/12   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil des Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale (Az.: 1 C 471/12) bekräftigt die Verantwortung eines Mieters für Schäden, die aufgrund seines falschen Lüftungsverhaltens entstehen, und den Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz. Darüber hinaus betont es die Verpflichtung des Vermieters, seine Immobilie in gutem Zustand zu halten und Mängel prompt zu beheben.

Der beklagte Mieter wurde zur Zahlung eines Schadensersatzes an den Kläger in Höhe von 4.796,00 € plus Zinsen verurteilt.
Das Gericht bestätigte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aufgrund von Schäden an Einbauküche, Spiegelschrank, Badezimmerarmaturen, Heizkörper und weiteren Elementen der Mietwohnung.
Insbesondere wurde der Mieter für Schimmelbildung in der Wohnung verantwortlich gemacht, die auf falsches Lüftungsverhalten zurückzuführen war.
Ein Anspruch auf Mietausfall in Höhe von 1.800,00 € wurde zugesprochen.
Das Gericht entschied, dass der Vermieter bestimmte Reparaturkosten tragen muss.
Das Urteil betont sowohl die Verantwortung des Mieters, die Mietsache ordnungsgemäß zu nutzen und zu pflegen, als auch die Verpflichtung des Vermieters, die Immobilie in gutem Zustand zu halten.
Schäden, die während der Mietzeit auftreten und nicht auf Verschleiß zurückzuführen sind, können haftbar gemacht werden.
Das Urteil unterstreicht, dass beim Nachweis von Schäden die Beweislast beim Vermieter liegt.

Schadensersatzklage und Beweislast
Im betreffenden Fall hatte der Vermieter seinen ehemaligen Mieter auf Schadensersatz verklagt. Er behauptete, die Schimmelbildung in der Wohnung und weitere Schäden wie an einem Heizkörper und einer Steckdose seien auf unsachge[…]


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