✔ Das Wichtigste in Kürze
Grundbucheintragung betreffend die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung wurde thematisiert.
Ein Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth wird zitiert.
Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde zugelassen.
Ein Notar hat eine Urkunde zum Vollzug vorgelegt und Kosten übernommen.
Es gab eine Diskussion über den Gegenstandswert für eine bestimmte Gebühr.
Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bayreuth gab eine Stellungnahme ab.
Der Geschäftswert wurde festgelegt und die grundsätzliche Bedeutung der Frage wurde hervorgehoben.
Amtsgericht Bayreuth- Az.: BL-3723-4 – Beschluss vom 24.03.2015
1. Der Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung in das Grundbuch von … Blatt … bei der Grundschuld Abt. III Nr. 4 zu 115.000 Euro wird festgesetzt auf 115.000 Euro.
2. Gegen diesen Beschluss wird die Beschwerde zugelassen.
Gründe
Mit Schreiben vom 29.08.2014 hat der Notar … die Urkunde vom 21.08.2014 (URNr. … Notar …) zum Vollzug vorgelegt und gleichzeitig die Zahlung der Kosten übernommen. Die Grundbucheintragung erfolgte antragsgemäß; die Kosten wurden aus einem Gegenstandswert von 115.000 Euro berechnet.
Gegen den Gegenstandswert von 115.000 Euro für die Gebühr nach Nr. 14130 KV-GNotKG wendet sich der Kostenschuldner und beantragt insoweit eine Wertfestsetzung und die Zulassung der Beschwerde. Auf das Schreiben des Notars … vom 24.11.2014 wird Bezug genommen.
Vor der Wertfestsetzung wurde die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bayreuth gehört. In ihrer Stellungnahme vom 05.12.2014 – auf die Bezug genommen wird – beantragt sie für die Staatskasse den Geschäftswert auf 115.000 Euro festzusetzen und die Beschwerde zuzulassen.
Nach § 53 Abs. 1 GNotKG bemisst sich der Wert einer Eintragung, die sich auf ein Grundpfandrecht bezieht, nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechts. Aus dem GNotKG ergibt sich keine Handhabe, von diesem Wert abzuweichen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er eine entsprechende Wertvorschrift in das Gesetz aufg[…]