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Berufung gegen Grundurteil – Streitwert

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OLG Bamberg hat einen Beschluss bezüglich des Streitwerts getroffen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgelegt.
Es gibt keine spezielle Bewertungsvorschrift für das Grundurteil gemäß § 304 ZPO.
Der Streitwert entspricht dem Anspruch, der den Streitgegenstand des Verfahrens darstellt.
Die Erlassung eines Grundurteils beeinflusst die Beschwer beider Parteien basierend auf der negativen Bindungswirkung für die Entscheidung im Betragsverfahren.
Die Beschwer entspricht dem Wert der bezifferten Klage bei vollständiger Annahme oder Ablehnung.
Dies gilt auch für den Streithelfer des Beklagten.

OLG Bamberg – Az.: 12 U 58/22 – Beschluss vom 28.08.2023

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 67.081,75 € festgesetzt.
Gründe:
Für das Grundurteil gemäß § 304 ZPO gibt es keine besondere Bewertungsvorschrift. Der Streitwert entspricht demjenigen, der für den Anspruch anzusetzen ist, der den Streitgegenstand dieses Verfahrens ausmacht. Dass nur über den Grund dieses Anspruches entschieden wird, mindert also den Gebührenstreitwert nicht. Die mit Erlass eines Grundurteils verbundene Beschwer richtet sich für beide Parteien nach dem Umfang der negativen Bindungswirkung für die Entscheidung im Betragsverfahren. Es beschwert den Beklagten in Höhe der Klageforderung oder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde. Die Beschwer entspricht damit bei vollumfänglicher Stattgabe oder Abweisung dem Grunde nach dem Wert der bezifferten Klage. Das gilt auch für den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens (Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., 2021, Stichwort Grundurteil) Rdnr. 2.2026 und 2.2028). Dies gilt entsprechend für den Streithelfer der Beklagten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt damit 35.798,23 € (Wert der bezifferten Klage). Hinzuzurechnen ist der Wert des Feststellungsantrages, den der Senat entsprechend der Bewertung in der Klageschrift (Seite 11 der Klage) mit 31.283,52 € bewertet hat.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens war daher auf 67.081,75 € festzusetzen.


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