Provisionsanspruch bei Immobilienvermittlung
Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien dreht sich um die Zahlung einer Maklerprovision. Der Kern des Disputs liegt in der Frage, ob und in welchem Umfang eine Maklerprovision aufgrund eines Maklervertrags geschuldet ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Streitpunkt: Bezahlung einer Maklerprovision.
Exposé legt Maklerprovision bei Kaufentscheidung fest.
Provision auch bei Abschluss eines wirtschaftlich ähnlichen Vertrags geschuldet.
Keine Besichtigung der Immobilie, trotzdem Kaufvertrag beurkundet.
Kaufvertrag anerkennt Vermittlung durch Klägerin, Haftung für Richtigkeit der Informationen ausgeschlossen.
Gericht entscheidet: Beklagter Ziffer 2 muss Provision zahlen.
Trotz Widerrufsversuchen bleibt Provisionsanspruch bestehen.
Hintergrund des Falles
Provisionsanspruch bei Immobilienvermittlung: Das Urteil stärkt Maklerrechte und verdeutlicht, dass die Provisionspflicht trotz anderer Vertragsparteien bestehen kann (Symbolfoto: thodonal88 /Shutterstock.com)
Am 19.02.2016 erhielt der Beklagte Ziffer 2 auf Anfrage ein Exposé bezüglich eines Hausgrundstücks in Nagold von einer Mitarbeiterin der Klägerin. In diesem Exposé wurde unter anderem eine Maklerprovision in Höhe von 3 % zzgl. MwSt. des Kaufpreises bei Kaufentscheidung festgelegt. Diese Provision sollte bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrags fällig werden. Interessanterweise wurde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Exposés festgelegt, dass diese Provision auch dann geschuldet ist, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiger oder ähnlicher Vertrag abgeschlossen wird.
Vertragsabschluss und Provisionsanspruch
Der Beklagte Ziffer 2 legte am selben Tag eine Finanzierungsbestätigung vor, die an beide Beklagte gerichtet war. Es ist bemerkenswert, dass trotz Vorlage dieser Finanzierungsbest?[…]