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Verlängerung Räumungsfrist nur wenn sich intensiv um eine Ersatzwohnung bemüht wurde

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Räumungsfristverlängerung und Ersatzwohnungssuche
Die rechtliche Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung der Räumungsfrist gewährt werden kann, insbesondere wenn sich der Mieter um eine Ersatzwohnung bemüht hat. Im Zentrum des Falles steht eine Familie, die nach dem Erhalt eines Räumungsurteils in der ersten Instanz argumentierte, dass die Wohnungssuche in ihrer Stadt aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes nahezu unmöglich sei. Sie behaupteten, dass es „fast keine“ verfügbaren Wohnungen gebe und dass die Erwartung, dass sie bereits nach Erlass des Räumungsurteils mit der Wohnungssuche hätten beginnen müssen, „lebensfremd“ sei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 T 1361/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Räumungsfristverlängerung: Familie beantragte Verlängerung der Räumungsfrist um sechs Monate.
Wohnungssuche: Familie argumentierte, sie habe sich intensiv um eine Ersatzwohnung bemüht, jedoch aufgrund der angespannten Wohnungssituation in München keine passende gefunden.
Erstgericht: Lehnung der Verlängerung ab, da die Familie sich nicht ausreichend bemüht habe.
Zeitpunkt der Wohnungssuche: Mieter sollten bereits nach Erhalt der Kündigung mit der Wohnungssuche beginnen, nicht erst nach einem rechtskräftigen Räumungsurteil.
Münchner Wohnungsmarkt: Anspannung anerkannt, aber es gibt dennoch verfügbaren Wohnraum.
Bemühungen der Beklagten: Erstgericht sah die Bemühungen als unzureichend an, da nur durchschnittlich zwei Wohnungsbesichtigungen pro Monat durchgeführt wurden.
Endentscheidung: Sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Rechtliche Bewertung der Räumungsfristverlängerung
Das Erstgericht lehnte die Verlängerung der Räumungsfrist ab und vertrat die Ansicht, dass die Beklagten sich nicht ausreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hätten. Das Gesetz sieht vor, dass für eine Verlängerung der Räumungsfrist insbesondere die vergebliche Suche nach einer Ersatzwohnung ein Grund sein kann. Allerdings stellt der bloße Umstand des fehlenden Ersatzwohnraums keine neue Tatsache dar. Vielmehr muss der Schuldner während der gewährten Rä[…]


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