Die Bedeutung der Nutzungsvereinbarung im Mietrecht
Das Mietrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das häufig zu Unklarheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien führt. Ein solcher Fall wurde kürzlich vom OLG Hamburg unter dem Aktenzeichen 4 U 161/22 am 17.08.2023 verhandelt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine sogenannte Nutzungsvereinbarung als Mietverhältnis im Sinne des § 546a BGB zu betrachten ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Nutzungsvereinbarung vom OLG Hamburg als Mietverhältnis im Sinne des § 546a BGB anerkannt.
Beklagte argumentierte, dass kein vorangegangenes Mietverhältnis bestand, wurde jedoch vom Gericht widerlegt.
Entgeltliche Nutzungsvereinbarung zwischen den Parteien für Januar bis März 2013 als entscheidendes Element für die Einordnung.
Vereinbarung nicht nur als Regelung des Bereicherungsausgleichs betrachtet, da konkrete Nutzungsüberlassung festgelegt wurde.
Argument der Beklagten, dass möglicherweise nur ein Vorvertrag existierte, wurde zurückgewiesen.
Gutachten eines Vorprozesses als Schätzgrundlage akzeptiert, trotz Kritik der Beklagten an der Methodik.
Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.
Kern des Disputs
(Symbolfoto: SaiArLawKa2 /Shutterstock.com)
Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass zwischen den Parteien kein vorangegangenes Mietverhältnis bestand. Das Landgericht jedoch bewertete die zwischen den Parteien für den Zeitraum Januar bis März 2013 geschlossene entgeltliche Nutzungsvereinbarung als Mietverhältnis. Dieser Einschätzung schloss sich der Senat des OLG Hamburg an. Es wurde argumentiert, dass die Vereinbarung nicht lediglich als Regelung des Bereicherungsausgleichs zu sehen sei. Dies wurde durch die Tatsache untermauert, dass die Parteien nicht nur einen Zahlungsanspruch konkretisiert, sondern auch die Pflicht zur konkreten Nutzungsüberla[…]