Bei dem Erbverzichtsvertrag handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die zwischen dem Erblasser und einem potenziellen Erbnehmer geschlossen wird. Diese Regelung verfolgt die Zielsetzung, dass der Erbe auf seinen Erbanspruch verzichtet. In der gängigen Praxis ist diese Entscheidung mit einer Ausgleichs- respektive Abfindungszahlung verbunden, um den Erbnehmer für seinen Verzicht zu entschädigen. Trotz des Umstandes, dass der Vertrag bereits zu Lebzeiten des Erblassers in beiderseitigem Einvernehmen geschlossen wird, kann auch die Anfechtung des Erbverzichts ein relevantes Thema werden. Dies ist in der gängigen Praxis dann der Fall, wenn beide Seiten nach der Unterschrift des Vertrags ihre Meinung ändern.
∎ Das Wichtigste in Kürze
Die Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags ist komplex und hat weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten, einschließlich Dritter, die bereits Vermögenswerte erhalten haben.
Der Erbverzichtsvertrag ist eine notariell beurkundete Vereinbarung, in der ein potenzieller Erbe auf seinen Erbanspruch verzichtet.
Anfechtung ist unter bestimmten Bedingungen möglich, wie in den §§ 2283, 2284, 119 und 138 BGB definiert.
Eine erfolgreiche Anfechtung macht den Erbverzicht rückgängig und hat Konsequenzen für die Erbfolge und möglicherweise für Dritte, die bereits Vermögenswerte erhalten haben.
Aufgrund der Komplexität wird dringend empfohlen, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Rechtliche Grundlagen des Erbverzichts
Der Erbverzichtsvertrag: Ein bindender Verzicht auf das Erbe, der jedoch unter bestimmten Bedingungen angefochten werden kann. (Symbolfoto: beeboys /Shutterstock.com)
Die rechtliche Grundlage für den Erbverzichtsvertrag stellt der § 2346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Dieser Paragraf definiert den Erbverzicht in Abs. 1 als eine Verzichtserklärung einer erbberechtigten Person auf den ihr gesetzlich zustehenden Erbteil. Da es sich bei diesem Schritt um eine Ent[…]