WEG-Eigentümer und der Erwerb von Waschgeräten: Ein Blick in die rechtlichen Feinheiten
In einem aktuellen Fall vor dem AG Landshut ging es um die Frage, ob Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Waschgeräte vom ehemaligen WEG-Verwalter erwerben dürfen. Die Klägerin, ein Mitglied der beklagten WEG, hatte die Ungültigkeit von fünf Beschlüssen angefochten, die während einer Eigentümerversammlung getroffen wurden.
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Ladungsfrist und Beschlusskompetenz
Wohnungseigentümergemeinschaften: Rechtliche Feinheiten beim Erwerb von Waschgeräten. (Symbolfoto: Yaya Photos /Shutterstock.com)
Ein zentraler Streitpunkt war die Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung. Die Klägerin argumentierte, dass sie die Einladung zur Versammlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen dreiwöchigen Frist erhalten habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Einladung per E-Mail zulässig war und die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie die Einladung nicht fristgerecht erhalten hatte. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschlusskompetenz der Beklagten nicht fehlte, da die Eigentümerversammlung immer prüfen muss, ob Formalien eingehalten werden, um formelle Beschlussmängel zu vermeiden.
Genehmigung von Abrechnungen
Ein weiterer Streitpunkt betraf die Genehmigung von Strom-, Heizkosten- und Hausgeldabrechnungen für das Jahr 2020. Das Gericht stellte fest, dass ein Beschluss, mit dem diese Abrechnungen pauschal genehmigt werden, im Gesetz nicht vorgesehen ist und keine Grundlage für Nachschüsse darstellt, die von den einzelnen Wohnungseigentümern gefordert werden.
Erwerb von Waschgeräten
Die Klägerin hatte auch den Beschluss zur Anschaffung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern angefochten. Sie war der Meinung, dass der Kaufpreis zu hoch sei und die Anschaffung nicht sinnvoll. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Erwerb der Geräte ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und von der Verwaltergemeinschaft gedeckt war. Es wurde betont, dass die Geräte ursprünglich aufgestellt wurden, um den Bewohnern der Wohnanlage, die keinen eigenen[…]