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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung von Weiterbildungskosten

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Urteil zu Kündigungsfrist, Vertragsstrafe und Rückzahlung von Weiterbildungskosten
In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Wirksamkeit einer Gleichstellungsabrede zur Kündigungsfrist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin, einer Vertragsstrafenvereinbarung bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sowie einer Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten.

Die zentralen rechtlichen Fragen betreffen die Angemessenheit und Transparenz dieser arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Arbeitnehmerin durch diese Klauseln unangemessen benachteiligt wird und ob die Formulierungen hinreichend verständlich und bestimmt sind.

Das Landesarbeitsgericht hat sich in dem Urteil eingehend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist richtungsweisend für die Gestaltung und Grenzen arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zu Kündigungsfristen, Vertragsstrafen und Rückzahlung von Weiterbildungskosten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 163/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Verlängerte Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind rechtlich zulässig und im Arbeitsleben üblich
Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist wirksam vereinbart und im konkreten Fall verwirkt
Weiterbildung brachte der Arbeitnehmerin höheren Marktwert und Gehaltserhöhung
Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten bei Eigenkündigung ist wirksam
Entscheidung stellt klar: Verlängerte Kündigungsfristen, Vertragsstrafen und bestimmte Rückzahlungsklauseln sind bei Beachtung der Voraussetzungen rechtlich zulässig
Voraussetzung ist, dass die Regelungen transparent sind und keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Krankenhausbetreiber, verlangt von der Beklagten, einer ehemaligen Mitarbeiterin, die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sowie die anteilige Rückzahlung von Weiterbildungskosten.

Die Beklagte war seit 1987 bei der Klägerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah die Anwendung der für den Arbeitgeber geltenden ve[…]


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