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Strafbefehl – Einspruchsrücknahme durch Verteidiger ohne Vollmacht nach § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO

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Rechtliche Irrungen: Unwirksame Rücknahme eines Einspruchs und ihre Konsequenzen
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine rechtliche Auseinandersetzung, bei der ein Angeklagter wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem Strafbefehl belegt wurde. Der Kern des Problems liegt in der Frage der Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs gegen diesen Strafbefehl durch einen Verteidiger, der ohne Vollmacht im Hauptverhandlungstermin anwesend war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 30 Cs 126 Js 27714/19 (2) >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Verteidiger war ohne Vollmacht nach § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO im Hauptverhandlungstermin anwesend; daher ist eine von ihm erklärte Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl unwirksam.
Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 206a StPO eingestellt.
Der Beschluss zum vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben, und die Fahrerlaubnis musste an den Angeklagten zurückgegeben werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, der Angeklagte muss seine notwendigen Auslagen selbst tragen.
Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Angeklagten, das zur Einstellung des Verfahrens führen musste, da die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Der Fall betont die Bedeutung einer korrekten rechtlichen Vertretung und der Einhaltung von Verfahrensregeln.

Unzulässige Vertretung und ihre Folgen
Der Angeklagte erhielt einen Strafbefehl, welcher eine Freiheitsstrafe und den Entzug der Fahrerlaubnis beinhaltete. Der Pflichtverteidiger, der ohne Vollmacht erschien, legte einen Einspruch gegen den Strafbefehl ein, welcher später jedoch zurückgenommen wurde. Diese Rücknahme führte dazu, dass der Strafbefehl rechtskräftig wurde, obwohl der Verteidiger nicht dazu berechtigt war, solche Erklärungen für den Angeklagten abzugeben.
Verfahrenseinstellung und Fahrerlaubnis
Aufgrund der unwirksamen Vertretung des Angeklagten wurde das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt. Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Angeklagte die Fahrerlaubnis nicht wirksam entzogen wurde. Daher wurde der Beschluss zum vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben, und die Fahrerlaubnis musste an den Angeklagten zurückgegeben werden, […]


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