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Testamentsauslegung – Vergütungspflicht Testamentsvollstreckervergütung

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Streit um Testamentsvollstreckervergütung: Landgericht München I entscheidet über gesamtschuldnerische Haftung und Nachlassverbindlichkeiten
In einem komplexen Erbschaftsfall hat das Landgericht München I (Az.: 3 O 4493/21) am 17.08.2021 ein Endurteil gefällt, das die Frage der Testamentsvollstreckervergütung und die gesamtschuldnerische Haftung der Erben klärt. Der Kläger, der als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, forderte vom Beklagten, der ebenfalls Erbe ist, eine Vergütung in Höhe von € 88.708,64. Der Nachlass, der hauptsächlich aus Kunstwerken besteht, hat einen Gesamtwert von über € 32 Millionen. Das Hauptproblem des Falles liegt in der Unklarheit, wer für die Vergütung des Testamentsvollstreckers aufkommen muss und ob der Beklagte als Erbe gesamtschuldnerisch haftet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 4493/21  >>>

Die Rolle des Testamentsvollstreckers und die Berechnung der Vergütung
Der Kläger wurde durch ein notarielles Testament als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Seine Aufgaben umfassten die Verwaltung des Nachlasses, die Erfüllung von Vermächtnissen und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben. Die Vergütung sollte sich nach den Richtlinien des Deutschen Notarvereins richten. Der Kläger berechnete seine Vergütung nach diesen Richtlinien und forderte sie vom Beklagten und einer Stiftung, die ebenfalls Erbe ist.
Gesamtschuldnerische Haftung und Erbschaftssteuer
Der Kläger argumentierte, dass der Beklagte als Erbe gesamtschuldnerisch für die Testamentsvollstreckervergütung haftet. Er stützte sich dabei auf die Auslegung des Testaments und die gesetzlichen Bestimmungen. Der Beklagte hingegen bestritt die gesamtschuldnerische Haftung und argumentierte, dass die Vergütungsansprüche des Testamentsvollstreckers nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören.
Zuständigkeit des Gerichts und Einwände des Beklagten
Der Beklagte erhob zudem den Einwand, dass das Landgericht München I örtlich unzuständig sei. Er argumentierte, dass die Regelungen des Erbschaftsgerichtsstands nicht für das Eigenhonorar des Testamentsvollstreckers gelten würden.
Das Urteil und seine Konsequenzen
Das Landgericht München I entschied zugunsten des Klägers. Der Beklagte wurde verurteilt, die geforderte Vergütung in Höhe von € 88.708,64 zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung v[…]


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