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Drittbetroffener kann sich nicht auf § 826 BGB berufen

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Dinglicher Arrest und Haftungsverantwortung: Ein tiefgehender Blick auf den LG München I Beschluss
Der Beschluss des Landgerichts München I (Az.: 22 O 10768/21) vom 10. August 2021 befasst sich mit einem komplexen Fall, der die Grenzen der Haftungsverantwortung und die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest auslotet. Im Kern des Falles steht der Antragsteller, der eine Wandelanleihe erworben hatte und nun gegen die Antragsgegnerin, eine bedeutende Aktionärin des Unternehmens, vorgeht. Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung geleistet. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob der Antragsteller einen substantiierten und schlüssigen Arrestanspruch gegen die Antragsgegnerin hat, insbesondere im Kontext der §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 O 10768/21 >>>

Die Komplexität der Wandelanleihen
Wandelanleihen sind spezielle Anleihen, die mit einer Option ausgestattet sind, die es dem Inhaber ermöglicht, die Anleihe in Aktien des ausgebenden Unternehmens umzuwandeln. Der Antragsteller hatte jedoch nicht direkt in Aktien investiert, sondern in diese spezielle Form der Anleihe. Das Gericht stellt klar, dass der Antragsteller, wenn überhaupt, nur einen mittelbaren Schaden erlitten hätte. Dies wirft Fragen zur Haftungsverantwortung und zum Schutzzweck der relevanten Normen auf.
Vorsatz und mittelbarer Schaden
Ein weiterer entscheidender Punkt ist der Vorsatz des Geschäftsführers der Antragsgegnerin. Selbst wenn mittelbare Schäden grundsätzlich eine Schädigung im Sinne des § 826 BGB begründen könnten, muss der Vorsatz des Täters diese Schadensposition umfassen. Im vorliegenden Fall fehlte es an jeglichem Sachvortrag des Antragstellers zum Vorsatz des Geschäftsführers, insbesondere im Hinblick auf die mittelbar betroffenen Wandelanleihe-Inhaber.
Schutzzweck der Norm und sittliche Loyalitätspflicht
Das Gericht betont auch die Bedeutung des Schutzzwecks der Norm und der sittlichen Loyalitätspflicht. Nicht jeder Schaden, der durch eine sittenwidrige Handlungsweise entsteht, fällt unter den Schutzzweck des § 826 BGB. Der Antragsteller konnte in diesem Fall nicht darlegen, dass die Handlungen der Antragsgegnerin kausal für seinen Schaden waren.
Unzulänglichkeit der Referenzen
Der Antragsteller verwies auf Entscheidungen anderer Kammern des LG München I und des OLG München, die jedoch […]


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