Ethische und Rechtliche Dilemmata: Patientenverfügung und Lebensverlängernde Maßnahmen im Fokus des LG Landshut
Das LG Landshut hat in einem Beschluss vom 08.02.2018 eine komplexe und ethisch aufgeladene Frage behandelt, die sich um die Gültigkeit und Auslegung einer Patientenverfügung dreht. Im Kern des Falles stand die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen für eine Frau, die sich seit einem Schlaganfall im Jahr 2008 in einem wachkomatösen Zustand befindet, eingestellt werden dürfen. Die Patientin hatte bereits 1998 eine christliche Patientenverfügung verfasst, in der sie festlegte, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 64 T 1826/15 >>>
Die Rolle der Betreuer und der Rechtsstreit
LG Landshut bestätigt Gültigkeit einer Patientenverfügung: Ethische und rechtliche Herausforderungen beim Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen geklärt. (Symbolfoto: M. Schuppich /Shutterstock.com)
Die Frau wurde von ihrem Sohn und ihrem Ehemann als Betreuer vertreten. Während der Sohn auf Basis der Patientenverfügung die Einstellung der Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit beantragte, lehnte der Ehemann dies ab. Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass die Aussicht auf eine Verbesserung des Zustands der Frau äußerst unwahrscheinlich ist. Das Amtsgericht Freising lehnte den Antrag des Sohnes jedoch ab, woraufhin Beschwerde beim LG Landshut eingelegt wurde.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die erneute Prüfung
Der Bundesgerichtshof hob in einer vorherigen Entscheidung den Beschluss des LG Landshut auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung zurück. Ein weiteres Sachverständigengutachten wurde in Auftrag gegeben, das den Zustand der Frau erneut bewertete.
Die Auslegung der Patientenverfügung
Das LG Landshut kam schließlich zu dem Schluss, dass die Patientenverfügung der Frau wirksam ist und auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Das Gericht stellte fest, dass in einem solchen Fall keine betreuungsgericht[…]