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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Mehrvergütung wegen Änderung des Transportweges

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Ungeeignetes Material und Mehrkosten: Baufirma verliert Rechtsstreit um Werklohnforderungen
In einem komplexen Fall, der vor dem Landgericht Landshut verhandelt wurde, ging es um die Klage einer Baufirma, die Werklohnforderungen geltend machte. Die Klägerin hatte den Auftrag für eine Baumaßnahme erhalten, bei der ein Deich errichtet werden sollte. Der Streit entzündete sich an der Frage, ob das während der Baumaßnahme ausgehobene Material für den Wiedereinbau geeignet war oder nicht. Die Klägerin hatte Mehrkosten angemeldet, da sie das Material für ungeeignet hielt und zusätzliches Material beschaffen musste. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 54 O 2031/19 >>>

Die Kernproblematik: Eignung des Materials
Die Klägerin hatte den Zuschlag für die Baumaßnahme auf Grundlage einer Ausschreibung und eines Bietergesprächs erhalten. In der Ausschreibung und im Bietergespräch wurde die Möglichkeit der Wiederverwendung des ausgehobenen Materials thematisiert. Die Klägerin ging davon aus, dass 90% des Materials wiederverwendbar seien. Nach Baubeginn stellte sie jedoch fest, dass das Material für den Wiedereinbau ungeeignet war, was zu Mehrkosten führte.
Uneinigkeit über Mehrkosten und Fortführung der Arbeiten
Die Klägerin meldete die Mehrkosten beim Wasserwirtschaftsamt an, konnte sich jedoch nicht mit dem Beklagten einigen. Der Beklagte bestand darauf, dass die Arbeiten fortgeführt werden und etwaige Mehrkosten später gerichtlich geltend gemacht werden sollten. Zusätzlich entstanden weitere Mehrkosten, da die Stadt die Nutzung einer Zufahrtsstraße untersagte und die Lastwagen Umwege fahren mussten.
Die Position des Beklagten: Keine Grundlage für Mehrkosten
Der Beklagte argumentierte, dass die Wiederverwendung des Materials nie zugesichert wurde und die Klägerin dies nur spekulativ eingeplant hatte. Zudem sei die Qualität des auszuhebenden Bodens in der Baubeschreibung nicht festgelegt worden. Auch bezüglich der Zufahrtsstraße sah der Beklagte keine Grundlage für Mehrkosten, da die Klägerin die Zufahrt frei wählen konnte.
Gerichtliche Entscheidung: Kein Anspruch auf Zusatzvergütung
Das Gericht kam nach Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zusatzvergütung hat. Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstr[…]


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