Vorschussforderung und Selbstvornahme: Ein Fall von Mängeln in Pflasterarbeiten
In einem komplexen Fall, der vor dem Gericht verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob ein Kläger das Recht hat, einen Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung bei Pflasterarbeiten zu verlangen. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, das zusammen mit drei weiteren Grundstücken durch eine Zufahrt erschlossen ist. Nach der Abnahme der Bauleistungen zeigten sich diverse Mängel in den Pflasterarbeiten. Trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristsetzungen reagierte die beklagte Partei nicht, und der Kläger forderte schließlich einen Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung.
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Das Recht auf Selbstvornahme
Der Kläger hatte die Beklagte mehrfach und erfolglos zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Schließlich forderte er einen Kostenvorschuss von 40.000 € für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger das Recht auf Selbstvornahme nach § 637 BGB hat. Dieses Recht wurde durch die ausdrückliche Erfüllungsverweigerung in der Klageschrift des Klägers aktiviert.
Sachverständige Unterstützung
Ein Sachverständiger wurde hinzugezogen, der die Mängel bestätigte und die Notwendigkeit einer vollständigen Neuverlegung des Pflasters einschließlich Erdaustausch unterstrich. Die Argumente der beklagten Partei, die die Ergebnisse des Sachverständigen in Frage stellten, wurden vom Gericht als nicht überzeugend eingestuft.
Treuwidrigkeit und Fristen
Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger sich treuwidrig verhalte, da sie nach Ablauf der Fristen ihre Bereitschaft zur Mangelbeseitigung bekundet hatte. Das Gericht wies dieses Argument zurück. Die vom Kläger gesetzten Fristen waren bereits abgelaufen, und der Kläger hatte das Recht, die Selbstvornahme unter Fristsetzung zur Vorschusszahlung auszuüben.
Kostenschätzung und Vorschussanspruch
Der Sachverständige schätzte die Kosten für die Mängelbeseitigung auf Basis der Preisentwicklung. Das Gericht folgte diesen Ausführungen und stellte fest, dass der Kläger einen berechtigten Vorschussanspruch hat. Die genaue Abrechnung bleibt dem Abrechnungsverfahren nach Durchführung der Selbstvornahme vorbehalten.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, seine Rechte als Auftraggeber im Baurecht zu kennen und wie entscheidend die […]