Rücktritt vom Bauträgervertrag: OLG Düsseldorf klärt Fragen zur Nichterfüllung und Kostenverteilung
In einem komplexen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt wurde, ging es um die strittigen Punkte eines Bauträgervertrags. Die Kläger hatten einen Vertrag mit einer Baufirma abgeschlossen, um eine Wohnung zu erwerben. Die Fertigstellung der Wohnung verzögerte sich jedoch erheblich, und die Baufirma hielt den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht ein. Die Kläger entschieden sich daraufhin, vom Kaufvertrag zurückzutreten und forderten die Rückabwicklung des Vertrags sowie die Rückerstattung ihrer bisherigen Zahlungen. Das Hauptproblem in diesem Fall lag in der Frage, ob der Rücktritt gerechtfertigt war und wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind.
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Verzögerung der Fertigstellung und Kommunikationsprobleme
Die Kläger hatten den Rücktritt vom Bauträgervertrag damit begründet, dass die Baufirma den Fertigstellungstermin nicht eingehalten hatte und eine Fertigstellung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich schien. Die Baufirma reagierte nicht auf die Schreiben der Kläger, was die Situation weiter verschärfte. Es gab auch Unklarheiten bezüglich der Terminvereinbarungen für die Bemusterung der Wohnung, was zu weiteren Verzögerungen führte.
Rechtliche Auseinandersetzungen und Beweisaufnahme
Das Landgericht Wuppertal hatte in erster Instanz Beweise durch die Vernehmung von Zeugen erhoben. Die Baufirma behauptete, sie habe die Notarkosten bezahlt und versuchte, Gegenansprüche geltend zu machen. Die Kläger verteidigten das Urteil der ersten Instanz und argumentierten, dass ihre Anwaltskosten gerechtfertigt seien, da die Baufirma in Verzug war.
Urteil des OLG Düsseldorf und Kostenverteilung
Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Rücktritt der Kläger vom Bauträgervertrag gerechtfertigt war. Die Baufirma musste die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Gericht stellte auch fest, dass die Kläger keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hatten, da keine Pflichtverletzung vorlag.
Interpretation der Aufhebungsvereinbarung
Ein weiterer strittiger Punkt war die Interpretation einer Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien. Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung nicht dazu diente, bestehende Ansprüche endgültig zu klären, sondern lediglich eine Grundlage für die Rückab[…]