Rückgabe des Führerscheins: Verfahrensverzögerung macht vorläufige Entziehung unverhältnismäßig
In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Leipzig entschieden, dass ein Beschuldigter seinen Führerschein zurückerhalten muss, da die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Verfahrensverzögerungen unverhältnismäßig ist. Der Beschuldigte war ursprünglich wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, alkoholisiert Auto gefahren und einen Unfall verursacht zu haben. Das Amtsgericht Leipzig hatte ihm daraufhin die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Das Hauptproblem in diesem Fall liegt in der Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Kontext von Verfahrensverzögerungen.
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Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot
Das Landgericht Leipzig hob den Beschluss des Amtsgerichts auf, da die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig war. Dies lag insbesondere an den vermeidbaren, auf sachwidriger Behandlung beruhenden Verzögerungen des Verfahrens. Das Gericht betonte, dass strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Zudem wurde das Beschleunigungsgebot, also die Pflicht zur zügigen Durchführung des Verfahrens, erheblich verletzt.
Zeitliche Verzögerungen als entscheidender Faktor
Die zeitliche Verzögerung zwischen dem Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht und der Vorlage an das Landgericht betrug fast fünf Monate. Diese Verzögerung wurde als so gravierend angesehen, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis keinen weiteren Bestand haben konnte. Das Gericht stellte klar, dass der Beschuldigte nicht auf unbestimmte Zeit ohne Fahrerlaubnis belassen werden dürfe, insbesondere wenn keine kurzfristige Endentscheidung zu erwarten ist.
Wahrscheinlichkeit einer endgültigen Entziehung
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass es eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gibt, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Dies liegt an den rechtlichen Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall erfüllt sind, einschließlich der Tatsache, dass der Beschuldigte wegen eines Vergehens nach § 315c und § 316 StGB verurteilt werden könnte.
Fahruntüchtigkeit und Alkoholkonzentration