I. Es wird festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache hinsichtlich des Auskunftsanspruches I. und II. aus der Klage erledigt ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner 90% der Kosten des Verfahrens und der Beklagte 10%.
IV. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.500,– € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerinnen machen gegenüber dem Beklagten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.
Die Parteien sind Abkömmlinge des am 21.04.2011 verstorbenen Herrn A.G. sen. Die Mutter der Parteien, Frau R.G., verstarb im Jahr 2005. Der Vater der Parteien wurde von den Klägerinnen zu je 1/4 beerbt. Die übrigen Abkömmlinge des Erblassers haben das Erbe ausgeschlagen.
Der Erblasser und dessen vorverstorbene Ehefrau haben mit notariellem Vertrag des Notars V. vom 27.12.1995 mit der UR-Nr. -1- einen Übergabevertrag geschlossen. Im Rahmen des Übergabevertrages haben der Erblasser und dessen vorverstorbene Ehefrau dem Beklagten das im Grundbuch des Amtsgerichts Landshut für J., Band -a-, Blatt -a-, eingetragene landwirtschaftliche Anwesen Hs.Nr. – in J. überlassen. Übergeben wurde der gesamte auf der genannten Blattstelle eingetragene sowie der sonstige zum Anwesen gehörende Grundbesitz. Als Gegenleistung wurde u.a. ein Wohnungsrecht an dem übergebenen Anwesen vereinbart (notarieller Vertrag vom 27.12.1995, K 1).
Mit weiterem notariellem Vertrag des Notars R.S. vom 21.03.2006 mit der UR-Nr. -2- hat der Erblasser dem Beklagten das im Grundbuch des Amtsgerichts Landshut von J., Blatt -bunter Fl.Nr. -beingetragene Grundstück überlassen (notarieller Vertrag vom 21.03.2006, K 2).
Vor dem Landgericht Landshut führte der Beklagte gegenüber den Klägerinnen das Verfahren mit dem Az. 72 O 244/13 wegen angeblich nicht erbrachter Austragsleistungen. Dieser Rechtsstreit endete mit Vergleich. Der Vergleich lautete:
„I. Der Beklagte zahlt an die Klägerinnen gemeinschaftlich 9.500,– €, zahlbar auf das Konto der Klägervertreter bei der …Bank L., BLZ -, Kto.Nr. – bis spätestens 05.04.2013.
II. Mit Zahlung dieses Betrages sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche sowie sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem notariellen Vertrag vom 27.12.1995,[…]