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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufpreisminderung wegen optischer Mängel an WEG-Gemeinschaftseigentum

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Ästhetische Mängel und Kaufpreisminderung: Ein Blick auf das Landgericht Kölns Entscheidung in Sachen WEG-Objekt
Das Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 7 O 65/15) vom 23. Oktober 2015 befasst sich mit einem komplexen und kontroversen Thema: der Kaufpreisminderung aufgrund optischer Mängel an einem WEG-Objekt (Wohnungseigentümergemeinschaft). Die Klägerin, eine WEG, hatte Minderungsansprüche gegen die Beklagte, eine Baufirma, geltend gemacht. Die Klägerin argumentierte, dass die optischen Abweichungen des fertiggestellten Gebäudekomplexes von den im Verkaufsexposé dargestellten Visualisierungen den ästhetischen und Prestigewert des Objekts minderten. Das Hauptproblem des Falles lag in der Frage, ob solche ästhetischen Abweichungen als Mängel im rechtlichen Sinne betrachtet werden können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 65/15  >>>

Vertragsgrundlage und Haftungsvorbehalt
Die Beklagte hatte das Bauvorhaben in Köln realisiert, bestehend aus 32 Eigentumswohnungen und 7 Stadthäusern. Die Verkaufsgespräche und die Vermarktung basierten auf einem detaillierten Verkaufsexposé, das auch farbige Computergrafiken des geplanten Gebäudekomplexes enthielt. Das Exposé enthielt jedoch einen Haftungsvorbehalt, der technische Änderungen und Irrtümer ausdrücklich vorbehielt. Die notariellen Kaufverträge enthielten ähnliche Klauseln, die Änderungen in der Bauausführung ermöglichten.
Minderungsansprüche und optische Mängel
Die Klägerin hatte ein privates Kurzgutachten eingeholt, das optische Mängel bestätigte. Sie forderte die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf, was diese jedoch ablehnte. Die Klägerin argumentierte, dass die optischen Abweichungen den Wert des Objekts minderten und verlangte eine Kaufpreisminderung von 10%. Insbesondere ging es um zwei Wohnungen, für die eine Rückzahlung von jeweils 5000 EUR gefordert wurde.
Rechtliche Bewertung und Aktivlegitimation
Die Beklagte rügte die Aktivlegitimation der Klägerin und argumentierte, dass aufgrund des Haftungsvorbehalts im Exposé und den Änderungsvorbehalten in den Kaufverträgen keine vertragliche Pflicht zur detailgetreuen Umsetzung der Visualisierungen bestand. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin prozessführungsbefugt war, da sie Minderungsansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend machte.
Das Urteil: Kein Erfolg für die Klägerin
Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Kläg[…]


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