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Fahrzeugsicherstellung – Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 StrEG

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Entschädigung und Haftung: Ein tiefgehender Blick auf das Kölner Landgerichtsurteil zu beschädigtem Eigentum nach polizeilicher Sicherstellung
Im Herzen dieses Falles steht ein Audi R8, der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Hehlerei im Frühjahr 2016 beschlagnahmt wurde. Der Kläger erhielt sein Fahrzeug zurück, allerdings in beschädigtem Zustand. Das Kernproblem des Falles liegt in der Frage, wer für die entstandenen Schäden verantwortlich ist. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass das beklagte Land dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5.963,98 Euro zzgl. Zinsen zahlen muss.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 57/18 >>>

Die Rolle der Beweislast
Die Beweislast spielte eine entscheidende Rolle in diesem Fall. Der Kläger konnte nachweisen, dass die Schäden an seinem Fahrzeug während der Sicherstellung entstanden sind. Das Gericht stützte seine Entscheidungauf Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, die den Zustand des Fahrzeugs vor und nach der Sicherstellung beschrieben. Das beklagte Land konnte nicht beweisen, dass die Schäden nach der Sicherstellung entstanden sind.
Rechtliche Grundlagen der Entscheidung
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf verschiedene rechtliche Grundlagen. Es wurde festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentlastungsgesetz (StrEG) hat. Allerdings hat er einen Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere aus den §§ 280, 688 ff. BGB analog in Verbindung mit dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis. Das Gericht argumentierte, dass die Behörde für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen hat und Schadensersatz zu leisten ist.
Die Rolle des Sachverständigen
Ein Sachverständiger wurde vom Kläger beauftragt, um die Schäden und die damit verbundenen Reparaturkosten zu ermitteln. Die Reparaturkosten wurden auf 4.576,04 Euro und die Wertminderung auf 1.000 Euro geschätzt. Zusätzlich entstanden dem Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 387,94 Euro. Das beklagte Land konnte nicht nachweisen, dass diese Kosten unangemessen oder nicht erforderlich sind.
Finanzielle Aspekte und Nebenentscheidungen
Neben der Hauptforderung von 5.963,98 Euro hat der Kläger auch einen Anspruch auf Verzugszinsen. Die Kosten des Rechtsstreits müssen vom beklagten Land getragen werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings gegen Sicherheitsleistung in Höhe[…]


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