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Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses

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Masseverbindlichkeit und Verjährung: Ein komplexer Rechtsstreit zwischen Insolvenzverwalter und Lohnunternehmen
In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Kiel entschieden, dass eine Masseverbindlichkeit des beklagten Insolvenzverwalters in Höhe von 106.121,25 € zuzüglich Zinsen gegenüber dem klagenden Lohnunternehmen besteht. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Verjährung von Forderungen und zur Haftung des Insolvenzverwalters auf. Der Kläger, ein Lohnunternehmen, hatte dem Beklagten, dem Insolvenzverwalter eines Landbauunternehmens, für durchgeführte Schlepperarbeiten Rechnungen gestellt, die unbezahlt blieben. Der Insolvenzverwalter hatte die Forderung zwar zur Massetabelle hinzugefügt, aber keinen Verjährungsverzicht erklärt, was den Kläger zur Erhebung einer Feststellungsklage veranlasste.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 230/17   >>>

Die Rolle des Insolvenzverwalters und unbezahlte Rechnungen
Der Insolvenzverwalter hatte den Kläger für Schlepperarbeiten an verschiedenen Bauvorhaben an Bundesautobahnen beauftragt. Trotz mehrerer Rechnungen erfolgte keine Zahlung. Der Insolvenzverwalter zeigte dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an und fügte die Forderung des Klägers zur Massetabelle hinzu. Hierbei entstand die Frage, ob die Aufnahme der Forderung in die Massetabelle als Anerkenntnis der Forderung und damit als Hemmung der Verjährung angesehen werden könnte.
Anerkenntnis der Forderung und Verjährung
Der Beklagte argumentierte, dass die Aufnahme der Forderung in die Massetabelle als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten sei. Er berief sich auf eine Mindermeinung in der Literatur, die besagt, dass in einer solchen Konstellation eine Hemmung der Verjährung vorliege. Der Kläger hielt dem entgegen, dass die Verjährung unabhängig von der Aufnahme der Forderung in die Massetabelle weiterlaufe, wenn der Insolvenzverwalter keinen Verjährungsverzicht erklärt.
Veranlassung zur Klage und Kosten des Rechtsstreits
Das Gerichtstellte fest, dass der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hatte. Der Kläger musste davon ausgehen, dass seine Forderungen verjähren würden, wenn er nicht klagt. Der Beklagte hatte auf die Aufforderung, einen Verjährungsverzicht zu erklären, nicht reagiert. Daher musste der Kläger eine Feststellungsklage erheben, um einen Rechtsverlust zu vermeiden.
Das Urteil und seine Konsequenzen
Das Gericht entschied, dass […]


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