Grunderwerbssteuer und Grundbuch: OLG Köln bestätigt Vorlagepflicht der Unbedenklichkeitsbescheinigung
In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln geht es um die Frage, ob bei einer Eigentumsübertragung im Rahmen einer Erbengemeinschaft die Vorlage einer Grunderwerbssteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich ist. Die Beteiligte hatte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Siegburg Beschwerde eingelegt, da sie die Vorlage der besagten Bescheinigung als entbehrlich ansah. Sie argumentierte, dass der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses nicht grunderwerbsteuerpflichtig sei. Das OLG Köln hat diese Beschwerde nun zurückgewiesen und die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung als notwendig erachtet.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Wx 5/23 >>>
Die Rolle der Grunderwerbssteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung
Das Gericht stellte klar, dass die Vorlage einer Grunderwerbssteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG erforderlich ist, bevor der Erwerber eines Grundstücks ins Grundbuch eingetragen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig ist oder nicht. Die Prüfung, ob Steuerfreiheit besteht, obliegt dem Finanzamt und nicht dem Grundbuchamt. Das Grundbuchamt hat lediglich zu prüfen, ob ein dem Grunderwerbssteuergesetz unterfallender Vorgang vorliegt.
Eigentumsübertragung in der Erbengemeinschaft
Im vorliegenden Fall waren die Antragstellerin und Herr O. als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Sie hatten eine Abschichtungsvereinbarung getroffen und die Eintragung der Beteiligten als Alleineigentümerin beantragt. Das Grundbuchamt hatte diesen Antrag beanstandet und die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung gefordert. Das OLG Köln bestätigte diese Auffassung und wies darauf hin, dass der durch die Abschichtungsvereinbarung begründete Erwerbsvorgang ein solcher nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG ist.
Landesrechtliche Ausnahmen nicht anwendbar
Das Gericht wies auch darauf hin, dass keine landesrechtliche Ausnahme von der Vorlagepflicht greift. Die AV des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen, die einen Verzicht auf die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in bestimmten Fällen vorsieht, ist hier nicht anwendbar. Die Vorlagepflicht besteht auch in Fällen des § 3 Nr. 3 GrEStG, wie sie in der vorliegenden Fallkonst[…]