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Erdreichkontamination bei Tankschlauchbeschädigung durch Rasenmähroboter

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Haftungsfragen bei Erdreichkontamination durch Rasenmähroboter
In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Landgericht verhandelt wurde, ging es um die Frage der Haftung für eine Erdreichkontamination, die durch einen Rasenmähroboter verursacht wurde. Der Roboter hatte einen Tankschlauch beschädigt, wodurch Heizöl auf die Rasenfläche des Klägers gelangte und von dort in das Erdreich sickerte. Der Fall wirft interessante Fragen zur Haftung bei unvorhergesehenen Schadensereignissen auf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-13 U 94/19 >>>

Haftung des Tankwagenbetreibers
Das Gericht musste die Frage klären, ob der Betreiber des Tankwagens, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, für den Schaden haftbar gemacht werden konnte. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da das Gericht der Ansicht war, dass der Schaden nicht auf einen Defekt des Tankwagens oder der Tankanlage zurückzuführen war. Es wurde argumentiert, dass es unverhältnismäßig wäre, von dem Betreiber zu verlangen, alle Teile des Fahrzeugs, auch die weniger gefährlichen, engmaschig zu überwachen.
Rolle des Fahrers
Ein weiterer Aspekt des Falles betraf die Rolle des Fahrers des Tankwagens. Der Fahrer hatte während des zweiten Befüllvorgangs nicht erneut den Anschluss und den Schlauch überprüft. Das Gericht stellte fest, dass dies den Fahrer nicht entlastete, da er zugegeben hatte, dass es während des Befüllvorgangs zu Störungen gekommen war.
Anwendung des Straßenverkehrsgesetzes
Der Kläger argumentierte, dass die Haftung nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auch dann greifen sollte, wenn ein ordnungsgemäßes Tankfahrzeug durch einen Unfall beschädigt wird und sich dadurch die besonderen Gefahren verwirklichen, die von einem Tankfahrzeug ausgehen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Schadensfolge in den Bereich der Gefahren fallen muss, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Im vorliegenden Fall war die Beschädigung des Tankschlauchs durch einen Rasenmähroboter nicht eine solche Gefahr.
Bedeutung der „Störung“
Ein weiterer strittiger Punkt war die Bedeutung der „Störung“, die der Fahrer während des Befüllvorgangs bemerkt hatte. Der Kläger argumentierte, dass der Fahrer den Befüllvorgang hätte abbrechen und den Bereich außerhalb des Kellers untersuchen müssen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Pflicht zur Unterbrechung des Befüllvorgangs davon abhängt, ob eine relevante Beeinträchtigung vorlag[…]


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