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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Beschluss für Austausch alter Fenster

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Rechtsstreitigkeit bezüglich der Fenstersanierung in Wohnungseigentümergemeinschaft
In dem beschriebenen Rechtsfall dreht sich alles um einen Streit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Erneuerung alter Fenster, die von einigen Eigentümern als nicht erneuerungsbedürftig angesehen werden. Die daraus resultierende Kernfrage: Handelt es sich um eine notwendige Instandsetzung oder um eine freiwillige Modernisierung? Dieses Urteil, gefällt vom Landgericht (LG) Frankfurt (Az.: 2/13 S 78/19), offenbart die Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen und deren rechtlichen Implikationen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2/13 S 78/19 >>>

Widerspruch gegen den Austausch von Fenstern
Eine Eigentümerin erhob Klage, weil sie der Meinung war, der Austausch der Fenster sei nicht ordnungsgemäß, da diese ihrer Ansicht nach noch nicht erneuerungsbedürftig seien. Das Amtsgericht gab ihr zunächst recht und erklärte den Beschluss der WEG für ungültig. Es führte aus, dass der Austausch einer Modernisierung gleichkomme, die nicht notwendig sei, da noch viele Fenster aus der Zeit vor 1998 vorhanden waren. Darüber hinaus sah das Gericht eine Gefahr der Willkür, da es keinen bindenden Plan für zukünftige Austauschfälle gab.
Auslegung von Instandhaltung und Modernisierung
Die Beklagten, andererseits, argumentierten, dass eine klare Trennung zwischen Modernisierung und instandhaltender Sanierung notwendig sei. Sie stellten die Ansicht vor, dass die Fenster, die aufgrund der Gutachten der Baufirmen sanierungsbedürftig sind, ersetzt werden sollten. In ihren Augen war die Entscheidung, die Fenster zu ersetzen, frei von Ermessensfehlern. Sie beantragten daher, das Urteil des Amtsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Berufung und Entscheidung des Landgerichts
Die Berufung hatte Erfolg. Das LG Frankfurt stellte fest, dass der Austausch der Fenster keine Modernisierung, sondern eine Instandsetzung sei. Es betonte, dass die Fenster nicht grundlos auf einen höheren Stand der Technik gebracht würden, sondern dass eine Verbesserung nur im Rahmen einer von der Mehrheit der Wohnungseigentümer anerkannten Instandsetzungsbedürftigkeit erfolgen würde. Das LG Frankfurt sah auch keinen Mangel darin, dass die WEG bisher kein Gesamtkonzept für die Sanierung entwickelt hat. Es stellte klar, dass die Frage der Ordnungsmäßigkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich überprüft werden kann.
Abschließ[…]


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