Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verzicht auf Erhaltungspflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks aus § 1020 Satz 2 BGB

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Eigentümerverzicht auf Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten: Einblicke in das Urteil des OLG München
Der vorliegende Fall stellt eine rechtsliche Kontroverse um die Eintragung eines Verzichts von Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten eines Grundstückeigentümers im Grundbuch dar. Im Mittelpunkt des Falles steht die gesetzliche Verpflichtung des Eigentümers eines herrschenden Grundstücks nach § 1020 Satz 2 BGB, ein dienendes Grundstück zu unterhalten. Das Oberlandesgericht München hatte dazu am 6. August 2020 unter dem Az.: 34 Wx 302/20 einen entscheidenden Beschluss gefasst.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 302/20  >>>

Die Verpflichtung zur Grundstückserhaltung und deren möglicher Verzicht
Die juristische Auseinandersetzung basiert auf einer Regelung, nach der der Eigentümer eines herrschenden Grundstücks das Recht hat, das dienende Grundstück dauernd und umfassend zu begehen und durch Dritte begehen zu lassen. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks ebenfalls keine Verkehrssicherungs- oder Unterhaltungspflichten hat. Dieser Verzicht sollte im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt hat jedoch eine notarielle Nachtragserklärung gefordert, dass die Regelung nur als schuldrechtlich vereinbart gelten soll.
Eigentümerverzicht auf Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten
Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde hin hat das OLG München den Erfolg des Einspruchs im Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit des Ausschlusses von Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten des Eigentümers des herrschenden Grundstücks zugestanden. Es wurde die Frage der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung diskutiert und bejaht. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Ausschlusses der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten des Eigentümers des herrschenden Grundstücks.
Der Beschluss und seine Rechtsfolgen
Entsprechend dem Beschluss sieht das Gericht einen isolierten Verzicht als bloßes Minus gegenüber einer Regelung, die den Eigentümer des Grundstücks zur Unterhaltung der Anlage verpflichtet, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, in Zweifelsfällen ausnahmsweise eine klarstellende Eintragung vorzunehmen. Es bleibt allerdings offen, woher vorliegend solche Zweifel rühren sollten und insbesondere die im Beschwerdevorbringen angeführte Gefahr, dass[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv