Wahrung der Vertragspflichten: Tragweite von Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheiten im Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht
Der vorliegende Fall betrifft einen Konflikt im Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht, bei dem die Kernfrage auf die Bedeutung und Gültigkeit von Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheiten abzielt. In der zugrundeliegenden Auseinandersetzung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 6. August 2020 (Az.: I-20 U 89/20) entschieden. Der Kläger, ein Versicherungsnehmer, ging gegen ein Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 13. Mai 2020 in Berufung, das zu Ungunsten des Klägers ausfiel. Die hauptsächliche Streitigkeit bestand in der Frage, ob die vertraglich festgelegten Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheiten auch bei fehlender Anpassung an das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wirksam bleiben.
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Auswirkungen des fehlenden Anpassungsprozesses an das neue VVG
Im Verlauf des Rechtsstreits argumentierte der Kläger, dass die nicht durchgeführte Anpassung der Bedingungen an das neue VVG nicht nur die Unwirksamkeit der vertraglich festgelegten Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung nach sich ziehe, sondern auch die Unwirksamkeit der Obliegenheiten selbst. Das Gericht widersprach dieser Sichtweise und bekräftigte, dass die entsprechende Obliegenheit weiter wirksam bleibt und die Beklagte, die Versicherung, berechtigt ist, ihre Leistung vorerst zu verweigern.
Auslegung von Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheiten
In der anschließenden Untersuchung der Mitwirkungs- und Untersuchungsobliegenheit urteilte das OLG Hamm, dass diese Obliegenheiten, entgegen der Annahme des Klägers, vertraglich vereinbart wurden und somit nicht als Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung anzusehen sind. Dies ist insbesondere relevant, da der Bundesgerichtshof (BGH) eine solche ergänzende Vertragsauslegung bei unterlassener Vertragsanpassung lediglich im Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 VVG ablehnt.
Bedingungen für die Verwirkung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Verwirkung des Anspruchs auf Versicherungsleistung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt ist. Dabei müssen die Interessen des Versicherers in Bezug auf die Durchführung der Nachprüfung sowie die Folgen des Anspruchsverlustes für den Versicherungsnehmer berücksichtigt werden. […]