Haftung von Grundstückseigentümern für sturmbedingte Schäden durch Gebäudeteile
Der vorliegende Rechtsfall dreht sich um eine grundlegende Fragestellung im Immobilien- und Versicherungsrecht, nämlich um die Haftung von Grundstückseigentümern für Schäden, die durch das Ablösen von Teilen eines Gebäudes während eines Sturms entstehen. Im Kern des Streits steht die ordnungsgemäße Unterhaltung und insbesondere die regelmäßige Kontrolle der baulichen Substanz auf potenzielle Gefahren, die durch extreme Wetterereignisse wie starke Stürme und Orkane hervorgerufen werden können.
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Rolle der Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht, die den Grundstückseigentümer trifft, fordert eine regelmäßige Kontrolle der baulichen Zustands des Gebäudes auf alle Gefahren, mit denen nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist. Dies schließt die Beurteilung der Sturmfestigkeit des Gebäudes ein. Im vorliegenden Fall befand sich das Gebäude auf einer exponierten Insel, auf der häufig starke Sturm- und Orkanereignisse auftreten. Daher wird von dem Eigentümer mindestens eine jährliche Kontrolle der Gebäude und Dächer auf hinreichende Sturmfestigkeit erwartet.
Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflicht
Trotz der oben genannten Pflichten konnte im vorliegenden Fall nachgewiesen werden, dass die beklagte Partei diese nicht erfüllt hat. Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass das Dach im Mai 2013 überprüft wurde. Es wurde jedoch deutlich, dass eine vollständige Inspektion aufgrund der baulichen Gegebenheiten (vorhandene Gauben) nur teilweise möglich war. Daher konnte eine zuverlässige Beurteilung der Sturmfestigkeit des Daches nicht sichergestellt werden.
Anscheinsbeweis und Gebäudeteilfestigkeit
Der Beklagte konnte den Anscheinsbeweis nach § 836 BGB nicht widerlegen. Dieser verpflichtet den Hauseigentümer, auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in Betracht zu ziehen und entsprechende Vorkehrungen für die Festigkeit der Gebäudeteile zu treffen. Dieser Beweis kann in der Regel nicht dadurch widerlegt werden, dass das Sturmereignis durch eine besonders starke Sturmböe verursacht worden ist – selbst wenn es sich um einen Orkan handelt.
Schlussbemerkungen
Zusammengefasst zeigt dieser Fall die erhebliche Verantwortung, die Grundstückseigentümer tragen, wenn es um die Wartung und Sicherheit ihrer Immobilien geht. Das Urteil unterstreicht di[…]