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Grundbuchberichtigung – Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

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Testamentsvollstreckung und Grundbuchberichtigung: Schlüsselentscheidung des OLG München
Im Mittelpunkt der rechtlichen Erörterung steht die bedeutsame Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 34 Wx 463/19) vom 16.07.2020. In diesem Urteil, welches insbesondere für Notare und Erben relevant ist, geht es um die Grundbuchberichtigung und den Nachweis der Beendigung einer Testamentsvollstreckung. Das OLG München hat sich in diesem Fall mit der Frage beschäftigt, wie die Beendigung einer Testamentsvollstreckung zu belegen ist, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen, die das Grundbuchamt an diesen Nachweis stellt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 463/19 >>>

Notarielle Testamente und die Testamentsvollstreckung
Im vorliegenden Fall hatten die Ehegatten ein notariell errichtetes gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt hatten. Nach dem Tod des Erstverstorbenen war eineSchlusserbeinsetzung vorgesehen, welche der überlebende Ehepartner einseitig verändern konnte. Jahre später setzte der überlebende Ehemann per Testament eine alleinige Erbin ein und widerrief vorherige Verfügungen. Im Zuge dessen wurde eine Testamentsvollstreckung festgelegt.
Rechtsstreit um die Löschung der Testamentsvollstreckung
Nach einiger Zeit beantragte ein Notar die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks, stützend auf eine Löschungsbewilligung von zwei Vertreterinnen der Testamentsvollstreckerin und auf das Testamentsvollstreckerzeugnis. Laut der Urkunde sei die Testamentsvollstreckung beendet. Allerdings erachtete das Grundbuchamt diese Bewilligung als unzureichend. Da die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht offenkundig war, forderte es einen Erbschein als Nachweis.
Kritik am Grundbuchamt und Nachweis der Beendigung
Der Notar wies auf andere Nachlassakten und die Löschung der Testamentsvollstreckervermerke in anderen Grundbuchblättern hin, was seiner Meinung nach die Offenkundigkeit der Beendigung der Testamentsvollstreckung belegte. Das OLG München entschied jedoch, dass nur ein Erbschein, der keine Testamentsvollstreckung mehr verlautbart, oder ein Test[…]


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