Verkehrsgeschehen und Haftungsfragen: Interpretation des Ausparkunfalls auf einem öffentlichen Parkplatz
In einer Situation, die auf öffentlichen Parkplätzen alltäglich ist, kam es zu einem Rechtsstreit. Das Landgericht Bremen (LG Bremen) musste einen Fall klären, in dem es um einen Verkehrsunfall beim Ausparken ging. Im Zentrum stand die Frage der Haftung: Wer ist schuld, wenn ein Fahrzeug ausparkt und es dabei zu einer Kollision kommt? Dabei spielten sowohl die Feststellungen eines Sachverständigen als auch die Frage, ob der Parkplatz als öffentlicher Verkehrsraum zu betrachten ist, eine entscheidende Rolle.
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Die Rolle des Sachverständigen und die glaubwürdigen Aussagen
Gemäß dem Urteil des LG Bremen (Az.: O 1076/19) vom 31.07.2020 gab es keine Anhaltspunkte, dem Sachverständigen nicht zu folgen. Seine Feststellungen stimmten mit den Aussagen des Klägers überein, der glaubhaft bekundet hatte, dass die Beklagte plötzlich rückwärts aus ihrem Parkplatz ausgeparkt hatte. Die Zeugin K. konnte nicht zur Klärung beitragen, da sie während des Unfalls auf ihr Handy geschaut haben soll.
Die Einordnung des Parkplatzes als öffentlicher Verkehrsraum
Ein weiterer wichtiger Punkt in der Urteilsfindung war die Frage, ob der betroffene Parkplatz als öffentlicher Verkehrsraum zu betrachten ist. Laut BGH ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung freigegeben ist. Dies gilt auch für Parkplätze, die, wie in diesem Fall, für jedermann zugänglich sind.
Erstattung der Kosten für das Gutachten und weitere Kosten
Dem Kläger wurden die Kosten für das Gutachten (813,96 €) erstattet, da er als Unfallgeschädigter grundsätzlich die Kosten für die Erstellung des Privatgutachtens zur Feststellung des unfallbedingten Schadens an seinem Fahrzeug als Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt verlangen kann. Darüber hinaus wurden die Kosten für einen Antrag, den die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, den Beklagten auferlegt.
Der Aspekt der Kostenminimierung und Treu und Glauben
In diesem Fall spielte auch das Prinzip der Kostenminimierung und Treu und Glauben eine Rolle. Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet ver[…]