Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat in einem aktuellen Beschluss über den Umfang einer Vollzugsvollmacht eines Notars entschieden. In dem vorliegenden Fall sind die Beschwerden zweier Beteiligter gegen einen Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Siegburg zurückgewiesen worden. Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
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Sachverhalt
Die beiden Beteiligten sind je zur Hälfte Miteigentümer eines bestimmten Grundbesitzes. Durch einen notariellen Übertragungsvertrag und eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die von einem Notar beurkundet wurden, wurde der Veräußerin ein beschränktes persönliches Wohnungsrecht eingeräumt. Des Weiteren wurde ein Herauszahlungsbetrag vereinbart, der durch eine Sicherungshypothek abgesichert werden sollte. Der Notar erhielt in der Urkunde eine umfangreiche Vollmacht, alle zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Erklärungen im Namen der Beteiligten abzugeben und im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten.
Vollmachtsumfang und Entscheidung des OLG
Das OLG hat entschieden, dass die Vollmacht des Notars nicht den Umfang umfasst, die Sicherungshypothek ohne gleichzeitige Umschreibung des Eigentums zu bewilligen und zu beantragen. Die Vollzugsvollmacht des Notars bezieht sich nur auf Verfahrenshandlungen und nicht auf den inhaltlichen Teil der Urkunde. Die Vollmacht gilt ausschließlich für das Grundbuchverfahren und umfasst nur diejenigen Erklärungen, die zur Abwicklung und grundbuchmäßigen Umsetzung des beurkundeten Rechtsgeschäfts notwendig oder förderlich sind.
Das OLG betont, dass Grundbuchvollmachten nach den Grundsätzen der Auslegung ausgelegt werden müssen. Dabei ist auf den Wortlaut und den Sinn der Erklärung in der grundbuchmäßigen Form abzustellen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände können für die Auslegung des Umfangs einer Vollmacht nicht herangezogen werden, es sei denn, sie sind offenkundig. Wenn die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist der geringere Umfang anzunehmen, wenn der größere nicht nachweisbar ist. Die Vollmacht des Notars deckt nur diejenigen Handlungen ab, die zur Abwicklung und grundbuchmäßigen Umsetzung des beurkundeten Rechtsgeschäfts notwendig oder förderli[…]