Arbeitszeitbetrug und Detektivüberwachung: Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 9 Sa 584/20) fällte am 11. September 2020 ein Urteil in einem Fall verhaltensbedingter Kündigung aufgrund von Arbeitszeitbetrug und der Überwachung durch einen Detektiv. Der Kläger, ein Arbeitnehmer, gab an, dass er seine Tätigkeiten für den Arbeitgeber kurzzeitig unterbrochen habe, was angesichts der flexiblen Arbeitszeitregelung nicht als Arbeitszeitbetrug gewertet werden könne.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Sa 584/20 >>>
Vertrauensverlust und mangelnde Nachvollziehbarkeit
Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Kläger an einem anderen Tag tatsächlich nicht an seinem Arbeitsplatz war. Es wurde klargestellt, dass die Unterbrechung der Arbeitszeit für private Zwecke keine Vorwürfe des Arbeitszeitbetrugs rechtfertigt. Dennoch sei die Kündigung gerechtfertigt, da das Vertrauen aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht mehr gegeben sei und die Arbeitszeit und -tätigkeit nicht nachvollziehbar seien. Bereits in Bezug auf andere Ansprüche hatte das Arbeitsgericht der Klage des Klägers stattgegeben.
Widerklage abgewiesen und Berufung eingelegt
Die Widerklage des Klägers wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen, da eine Überwachung mit vier Personen und der Ehefrau des Klägers als nicht erforderlich angesehen wurde, was die geforderten Kosten zu hoch machte. Der Kläger legte Berufung gegen dieses Urteil ein und argumentierte, dass das Gericht nicht eindeutig festgelegt habe, ob von Arbeitszeitbetrug, Spesenbetrug oder fehlerhafter Dokumentation ausgegangen wurde. Zudem behauptete der Kläger, dass die Interessenabwägung die langjährige Beanstandungsfreiheit des Arbeitsverhältnisses und die vorherigen Verdienste des Klägers nicht ausreichend berücksichtige.
Kein Nachweis von Pflichtverletzung durch Spesenabrechnung
Das Gericht stellte fest, dass der Verdacht falscher Angaben zu Abwesenheitszeiten zwecks unberechtigtem Erhalt von Spesen nicht nachgewiesen werden konnte. Die vorgelegten Quittungen für Mahlzeiten in Dresden reichten nicht aus, um den Verdacht einer Pflichtverletzung zu begründen, da erst die Detektei feststellte, dass es sich um Quittungen einer bestimmten Metzgerei handelte. Das Gericht betonte, dass eine fortlaufende Überwachung durch vier Detektive eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstelle. Es wurde ebenfalls darauf hingewiesen[…]