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Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch bei Einschränkung der Schuldfähigkeit

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Begrenzte Berufung und Frage der Schuldfähigkeit: Eine Untersuchung eines Falls von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
In dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts München (BayObLG München), Az.: 203 StRR 481/22, vom 06. Dezember 2022, dreht sich die Kontroverse um die Anwendung einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und die Infragestellung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Während seiner Berufung wurde eine Begrenzung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolgen als gültig angesehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 203 StRR 481/22 >>>

Schlüsselfrage der Schuldfähigkeit
Eine zentrale Frage in diesem Fall war die Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die Frage der Schuldunfähigkeit wurde intensiv debattiert, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war. Es war jedoch unklar, ob die hohe Alkoholkonzentration im Blut des Angeklagten (BAK) tatsächlich zur vollständigen Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat, wie in § 20 des Strafgesetzbuchs (StGB) festgelegt.
Anfechtung der Berufungsbeschränkung
Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch als wirksam betrachtet, trotz der bestehenden Fragen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Im Urteil stellte das Berufungsgericht fest, dass es die Schuldunfähigkeit des Angeklagten geprüft und verneint hatte. Dies stieß auf Widerstand und führte zur weiteren Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berufungsbeschränkung.
Hochgradige Alkoholisierung und mögliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
Ein entscheidender Punkt der Auseinandersetzung war die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt. Trotz sichtbarer motorischer Einschränkungen, verbaler Entgleisungen und hoher Aggressivität des Angeklagten wurde die Möglichkeit einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB nicht hinreichend berücksichtigt. Es fehlten konkrete Feststellungen zur BAK, was dazu führte, dass das Gericht aufgefordert wurde, die Angelegenheit noch einmal zu überprüfen.
Prüfung des Strafmilderungsgrunds und schweren Falls
Schließlich wurde auch die Anwendung des Strafm[…]


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