Urteil im Einbruchdiebstahl-Fall: Versicherung befreit von Leistungspflicht aufgrund Obliegenheitsverletzung
In einem bemerkenswerten Urteil in einem Einbruchdiebstahl-Fall steht eine Versicherungsgesellschaft im Mittelpunkt, die aufgrund einer Verletzung der Obliegenheitspflichten durch den Versicherungsnehmer von ihrer Leistungspflicht befreit wurde. Der Fall dreht sich um eine Lagerhalle, die trotz einer Veränderung des Versicherungsortes weiterhin denselben Sicherheitsstandards unterliegen sollte, wie im ursprünglichen Vertrag festgelegt. Diesbezüglich gab es jedoch eine entscheidende Fehlkommunikation zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherungsnehmer, wodurch letztlich eine Obliegenheitsverletzung entstand.
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Kommunikationsfehler und Missverständnisse
Der Versicherungsnehmer, in diesem Fall vertreten durch den Kläger, behauptete, der Versicherungsvertreter hätte ihm mitgeteilt, dass eine Umdisponierung der Versicherung ohne eine erneute Prüfung der Sicherheitsvoraussetzungen möglich sei. Folglich war der Kläger der Ansicht, er müsse nichts weiter unternehmen und ging davon aus, dass der Deckungsschutz unabhängig von den bestehenden Sicherheitsanforderungen fortbestehen würde. Hier lag der Kern des Missverständnisses und der darauffolgenden Probleme.
Verletzung der Obliegenheitspflichten
Die Versicherung argumentierte, dass der Kläger wissentlich und vorsätzlich seine vertraglichen Obliegenheiten bezüglich der Sicherheitsanforderungen für die neue Lagerhalle verletzt hätte. Damit hätte der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt und dadurch wäre die Versicherungsgesellschaft nach den vertraglichen Bestimmungen leistungsfrei geworden.
Urteil und Schlussfolgerungen
Das Gericht entschied, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigungssumme aus dem zwischen der GmbH und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag nach § 1 S. 1 VVG habe. Die Gründe lagen in der absichtlichen Verletzung der versicherungsvertraglichen Obliegenheiten durch den Kläger und in der daraus resultierenden Leistungsfreiheit der Versicherung.
Zudem wurde betont, dass von den Versicherungsnehmern erwartet wird, dass sie ihre eigenen Verträge lesen und verstehen. In diesem Sinne wurde die Pflicht des Versicherungsvertreters, den Kläge[…]