Rechtsstreit im Versicherungsrecht: Kläger fordern Leistungen wegen Gebäudeschaden
Das vorliegende Urteil behandelt einen Rechtsstreit im Versicherungsrecht, genauer gesagt im Bereich der Wohngebäudeversicherung. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngebäudes und hatten bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. In den Jahren 2010 und 2014 traten auf dem Grundstück der Kläger Absenkungen auf, die auf eine unterhalb des Grundstücks befindliche Doline zurückzuführen waren. Die Kläger meldeten den Schaden der Versicherung und forderten Leistungen gemäß den Versicherungsbedingungen.
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Versicherungsbedingungen und Absenkungen aufgrund einer Doline
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz ab und zahlte lediglich einen geringen Betrag aus, da sie der Ansicht war, dass der Schaden nicht durch einen versicherten Ereignisgrund verursacht wurde. Die Kläger argumentierten hingegen, dass die Absenkungen auf die Doline zurückzuführen seien und somit ein Versicherungsfall vorliege.
Das Gericht befasste sich mit den Versicherungsbedingungen und stellte fest, dass sowohl in den Allgemeinen-Versicherungsbedingungen als auch in den Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung der Begriff „Erdsenkung“ verwendet wird, ohne dass ein plötzliches Ereignis vorausgesetzt wird. Daraus ergab sich, dass auch eine über einen längeren Zeitraum entwickelnde Absenkung des Erdbodens als Versicherungsfall anzusehen ist.
Sachverständigengutachten und Anspruch auf Versicherungsleistungen
Das Gericht zog Sachverständigengutachten heran, um festzustellen, dass die Absenkungen tatsächlich auf die Doline zurückzuführen waren. Es stellte fest, dass die Kläger erst durch später eingeholte Gutachten Kenntnis von dieser Ursache erlangt hatten.
Das Gericht entschied, dass die Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Erbringung der Versicherungsleistungen haben. Es stellte fest, dass ein Versicherungsfall nach den Versicherungsbedingungen gegeben ist, da die Absenkungen auf eine naturbedingte Erdsenkung über natürlichen Hohlräumen zurückzuführen waren.
Offene Fragen zur Höhe des Anspruchs
Da hinsichtlich der Höhe des Anspruchs noch Streitpunkte bestanden, konnte das Gericht keine abschließende Entscheidung über die Klage treffen. Es ordnete jedoch an, dass die Beklagte alle weiteren Kosten zu erstat[…]