Überholender Autofahrer trifft Inline-Skater: Verkehrsunfallurteil unterstreicht Pflichten der Verkehrsteilnehmer
Der Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem kürzlich gefällten Urteil (Az.: 22 U 29/20) entschieden, dass ein Autofahrer, der einen Inline-Skater auf einem Wirtschaftsweg überholt und dabei einen Unfall verursacht, vollständig für den Schaden verantwortlich ist.
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Einleitung und Hintergrund des Falls
In diesem Fall ging es um einen Verkehrsunfall, der sich auf einem für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen, aber durch das Zeichen 260 gesperrten Wirtschaftsweg ereignet hat. Der Inline-Skater, die Klägerin, wurde beim Überholmanöver vom Fahrzeug der Beklagten getroffen. Die Beklagten argumentierten, die Klägerin hätte den Wirtschaftsweg verbotswidrig mit Inline-Skates benutzt und trüge ein Mitverschulden von 30%.
Urteil und seine Auswirkungen
Trotz dieser Argumentation hat das Gericht festgestellt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich unbegründet ist. Sogar wenn die Klägerin den Wirtschaftsweg verbotswidrig benutzt hätte, hätte dies nach Gerichtsmeinung nichts daran geändert, dass der Beklagte in der gegebenen Situation nicht hätte überholen dürfen. Es war nämlich kein ausreichender Platz für ein sicheres Überholmanöver vorhanden.
Zusätzlich hat das Gericht betont, dass das Überholen des Beklagten ohne entsprechende Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten darstellt. Sogar wenn ein leichtes Mitverschulden der Klägerin bestanden hätte, würde es in Anbetracht der Schwere des Fehlverhaltens des Beklagten in vollem Umfang zurücktreten.
Relevanz für die Rechtspraxis
Das Urteil macht deutlich, dass Autofahrer beim Überholen von anderen Verkehrsteilnehmern – einschließlich Inline-Skatern – stets die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Das Gericht hat mit seiner Entscheidung die Bedeutung von Rücksichtnahme und Sicherheit im Straßenverkehr unterstrichen. Es hebt auch hervor, dass bei der Beurteilung von Schuldfragen in solchen Situationen nicht nur die Einhaltung von Verkehrsvorschriften, sondern auch das allgemeine Verhalten der Verkehrsteilnehmer betrachtet wird.