In dem vorliegenden Rechtsstreit wurde über eine krankheitsbedingte Kündigung und die Notwendigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) verhandelt. Die Beklagte hatte dem Betriebsrat eine ordentliche Kündigung des Klägers wegen häufiger Kurzerkrankungen mitgeteilt. Der Kläger bestritt die ordnungsgemäße Durchführung eines bEMs vor der Kündigung und argumentierte, dass alternative Beschäftigungsbedingungen in Betracht gezogen werden sollten, um seine Ausfallzeiten zu reduzieren und sein Arbeitsverhältnis zu erhalten. Zudem wurde die Negativprognose des Klägers bezüglich zukünftiger Krankheitszeiten in Frage gestellt.
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Unzureichendes bEM und fehlende Nachweise
Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Beklagte kein ordnungsgemäßes bEM vor der Kündigung durchgeführt hatte. Es wurde festgestellt, dass der zeitliche Vorlauf für die Planung und Durchführung des bEM-Gesprächs nicht ausreichend war. Des Weiteren konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass sie Alternativen zu den bestehenden Beschäftigungsbedingungen erwogen hatte, um die Ausfallzeiten des Klägers zu verringern. Auch konnte sie nicht belegen, dass der Kläger zusätzliche Erkrankungen hatte, die eine Negativprognose rechtfertigen würden.
Fehlzeiten aufgrund einer Hauterkrankung und mögliche Rehabilitationsmaßnahmen
Es wurde zudem festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner Hauterkrankung weiterhin mit Fehlzeiten zu rechnen hatte. Die Beklagte argumentierte, dass die Hauterkrankung entweder chronisch war oder auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei. Allerdings schloss das Gericht nicht aus, dass durch ein bEM Rehabilitationsbedarfe erkannt und entsprechende Maßnahmen ergriffen hätten werden können, um zukünftige Fehlzeiten zu reduzieren.
Negative Gesundheitsprognose und fehlerhafte Einladungsfrist
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte eine negative Gesundheitsprognose zum Zeitpunkt der Kündigung vorweisen konnte. Aufgrund der signifikanten vergangenen Fehlzeiten und der betrieblichen Beeinträchtigungen wurde angenommen, dass diese auch in Zukunft auftreten würden. Die Beklagte machte geltend, dass sie erhebliche Entgeltfortzahlungskosten aufgewendet hatte und keine Erstattung von der Krankenkasse erhalten hatte.
Die Annahme der Beklagten, dass der Kläger kein bEM wünschte, war laut Gericht nicht gerechtfertigt. Die Einladungsfrist zum bEM-Gespräch wurde von der Be[…]