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Fristlose Kündigung wegen Einwirkens auf Kollegen wahrheitswidrige Erklärungen abzugeben

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Fristlose Kündigung aufgrund von Einwirkungen auf Kollegen: Wahrheitswidrige Erklärungen und arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen
In diesem Fall wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund schwerwiegender Vorwürfe der Beklagten fristlos gekündigt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, über mehrere Jahre hinweg als Mitglied einer kriminellen Bande am Betrug gegen den Arbeitgeber beteiligt gewesen zu sein. Während der Aufklärung der Betrugsfälle habe der Kläger auf Kollegen eingewirkt, um falsche Aussagen zu machen und seine eigenen Pflichtverletzungen zu vertuschen. Der Personalleiter erfuhr von diesen Vorfällen am 6. Februar 2020. Es wurde festgestellt, dass der Kläger Zeugen beeinflusst hatte, um vor der Compliance-Abteilung des Unternehmens unwahre Erklärungen abzugeben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Ca 1130/20 >>>

Das Gericht prüfte die Argumente des Klägers und stellte fest, dass keine rechtzeitige Ankündigung durch einen vorbereitenden Schriftsatz gemäß den Vorgaben der Zivilprozessordnung erfolgte. In solchen Fällen gewährt das Gericht normalerweise einen Schriftsatznachlass, wenn eine Partei nicht sofort auf einen gerichtlichen Hinweis oder das Ergebnis der Beweisaufnahme reagieren kann.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Zurückweisung der fristlosen Kündigung des Klägers gemäß § 174 Satz 1 BGB nicht gerechtfertigt war, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Es wurde festgestellt, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt hatte, indem er versuchte, das Aussageverhalten von Zeugen zu beeinflussen und die Ermittlungen der Compliance-Abteilung zu behindern.
Wichtige rechtliche Grundlagen und Entscheidung des Gerichts
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar machen. Das Gericht befand, dass das Verhalten des Klägers einen wichtigen Grund darstellte, der die fristlose Kündigung rechtfertigt. Durch seine Einwirkungen auf Kollegen und die Abgabe wahrheitswidriger Erklärungen habe der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte.

Bei der Abwägung der Interessen beider Parteien berücksichtigte das Gericht die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers, sein[…]


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